„Schuldneramt“  das  Prüfungs-  und  Ausgleichsamt  im  Lande  des  Schuldners.


83.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  belegen  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Bestimmungen  des  Absatzes  a  des  Artikel  296  mit  den  gegenwärtig
in  ihrer  Gesetzgebung  für  Handel  mit  dem  Feinde  vorgesehenen  Strafen.
Ebenso  untersagen  sie  auf  ihrem  Gebiete  jedes  auf  Zahlung  der  feindlichen
Schulden  abzielende  gerichtliche  Vorgehen.  Eine  Ausnahme  gilt  für  die
in  dieser  Anlage  vorgesehenen  Fälle.

84.

Die  in  Absatz  b  des  Artikels  296  vorgesehene  Haftung  der  Regierung  tritt
ein,  sobald  die  Schuld  sich  aus  irgendeinem  Grunde  als  uneinbringlich  erweist,
  es  sei  denn,  daß  nach  der  Gesetzgebung  des  Landes  des  Schuldners
die  Schuld  im  Zeitpunkt  der  Kriegserklärung  verjährt  war  oder  daß  der
Schuldner  sich  in  diesem  Zeitpunkt  im  Konkurs,  in  Zahlungsunfähigkeit
oder  im  Zustand  erklärter  Zahlungseinstellung  befand,  oder  daß  die  Begleichung
  der  Schuld  einer  Gesellschaft  oblag,  deren  Geschäfte  auf  Grund
der  Ausnahmegesetzgebung  des  Krieges  liquidiert  worden  sind.  In  diesem
Falle  findet  das  in  dieser  Anlage  vorgesehene  Verfahren  Anwendung  auf
die  Zahlung  der  Ausschüttungssummen.  .

Die  Ausdrücke  „im  Konkurs",  „in  Zahlungsunfähigkeit"  sind  im  technischjuristischen
  Sinne  der  einschlägigen  Gesetzgebung  zu  verstehen.  Der  Ausdruck
  „im  Zustand  erklärter  Zahlungseinstellung“  hat  die  Bedeutung,  die
ihm  im  englischen  Rechte  zukommt.

86.
Die  Gläubiger  melden  bei  dem  Gläubigeramt  binnen  sechs  Monaten
nach  seiner  Errichtung  ihre  Forderungen  an  und  liefern  diesem  Amte  alle
ihnen  abgeforderten  Urkunden  und  Auskünfte.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  treffen  alle  geeigneten  Maßnahmen,
  um  betrügerische  Einverständnisse  zwischen  feindlichen  Gläubigern
und  Schuldnern  zu  verfolgen  und  zu  bestrafen.  Die  Amter  teilen  einander
alle  zur  Entdeckung  und  Bestrafung  derartiger  Einverständnisse  dienlichen
Anhalkspunkte  und  Unterlagen  mit.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  erleichtern  auf  Kosten  der  Parteien
  und  durch  Vermittlung  der  Amter,  soweit  wie  möglich,  die  Post=  und
Drahtverbindung  zwischen  Schuldnern  und  Gläubigern,  die  sich  über  den
Betrag  der  Schuld  gütlich  verständigen  wollen.

Das  Gläubigeramt  teilt  dem  Schuldneramt  alle  bei  ihm  angemeldeten
Forderungen  mit.  Das  Schuldneramt  gibt  dem  Gläubigeramt  binnen  angemessener
  Frist  bekannt,  welche  Forderungen  anerkannt  und  welche  bestritten
  worden  sind.  Im  letzteren  Falle  hat  das  Schuldneramt  die  Gründe
für  die  Nichtanerkennung  der  Forderung  anzugeben.

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