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86.
Wird  eine  Forderung  ganz  oder  teilweise  anerkannt,  so  schreibt  das
Schuldneramt  den  anerkannten  Betrag  sogleich  dem  Gläubigeramt  gut
und  gibt  ihm  gleichzeitig  Nachricht  von  der  Gutschrift.

87.

Eine  Forderung  gilt  als  völlig  anerkannt  und  ihr  Betrag  wird  alsbald
dem  Gläubigeramt  gutgeschrieben,  sofern  das  Schuldneramt  nicht  binnen
drei  Monaten  nach  Empfang  der  an  dieses  Amt  gerichteten  Mitteilung  die
Nichtanerkennung  der  Schuld  anzeigt  (es  sei  denn,  daß  das  Gläubigeramt
eine  Verlängerung  der  Frist  bewilligt).

88.
Wird  die  Forderung  ganz  oder  teilweise  nicht  anerkannt,  so  prüfen  die
beiden  Amter  die  Angelegenheit  gemeinsam  und  versuchen,  eine  gütliche
Einigung  der  Parteien  herbeizuführen.

89.

Das  Gläubigeramt  zahlt  den  einzelnen  Gläubigern  die  ihm  gutgeschriebenen
  Summen  aus  den  durch  die  Regierung  seines  Landes  ihm  zur  Verfügung
gestellten  Mitteln  und  unter  den  von  dieser  Regierung  festgesetzten  Bedingungen,
  insbesondere  mit  dem  erforderlichen  Abzug  für  Ausfälle,
Kosten  und  Vermittlungsgebühren.

8  10.

Wer  einen  Anspruch  auf  Zahlung  einer  feindlichen  Schuld  erhebt,  der
sich  ganz  oder  teilweise  als  unbegründet  erweist,  bezahlt  dem  Amte  zur
Strafe  fünf  v.  H.  Zinsen  auf  den  nicht  begründeten  Teil  des  Anspruchs.  Wer
ohne  zureichenden  Grund  die  Anerkennung  des  Gesamtbetrags  oder  eines
Teiles  des  gegen  ihn  erhobenen  Anspruchs  verweigert  hat,  zahlt  zur  Strafe
gleichfalls  fünf  v.  H.  Zinsen  von  dem  Betrage,  bezüglich  dessen  seine  Weigerung
  sich  als  unbegründet  erweist.

Diese  Zinsen  laufen  vom  Tage  des  Endes  der  in  87  vorgesehenen  Frist
bis  zu  dem  Tage,  an  dem  der  Anspruch  als  ungerechtfertigt  erkannt  oder  die
Schuld  bezahlt  worden  ist.

1  Die  obengenannten  Strafen  werden  durch  die  jeweils  zuständigen  Amter
eingezogen,  die  für  den  Fall  der  Uneinbringlichkeit  verantwortlich  sind.

Die  Strafen  werden  dem  gegnerischen  Amte  gutgeschrieben,  welches
sie  als  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Durchführung  der  gegenwärtigen  Bestimmungen
  einbehält.

+  11.

Die  Abrechnung  zwischen  den  Amtern  erfolgt  jeden  Monat,  und  der
Saldo  wird  binnen  einer  Woche  von  dem  Schuldnerstaate  durch  bare  Zahlung
  beglichen.

Indessen  werden  Salden  zu  Lasten  einer  oder  mehrerer  der  alliierten

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