Frieb  enevertrag

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oder  assoziierten  Mächte  bis  zur  völligen  Bezahlung  der  den  alliierten  oder
assoziierten  Mächten  oder  ihren  Staatsangehörigen  aus  Anlaß  des  Krieges
geschuldeten  Summen  einbehalten.

9  12.

Um  den  Meinungsaustausch  zwischen  den  Amtern  zu  erleichtern,  hat
jedes  von  ihnen  einen  Vertreter  in  der  Stadt,  in  der  das  andere  tätig  ist.

8  13.

Von  begründeten  Ausnahmen  abgesehen,  werden  die  Verhandlungen,
soweit  wie  möglich,  in  den  Diensträumen  des  Schuldneramts  geführt.

814.

Gemäß  Artikel  296  Absatz  b,  haften  die  Hohen  vertragschließenden  Teile
für  die  Zahlung  der  feindlichen  Schulden,  die  ihren  Staatsangehörigen  zur
Last  fallen.

Demgemäß  hat  das  Schuldneramt  dem  Gläubigeramt  alle  anerkannten
Schulden  gutzuschreiben,  selbst  dann,  wenn  die  Einziehung  vom  Privatschuldner

  sich  als  unmöglich  erweist.  Die  Regierungen  geben  ihrem  Amte

nichtsdestoweniger  jede  benötigte  Vollmacht,  um  die  Einziehung  der  anerkannten
  Forderungen  zu  betreiben.

Haben  die  Schuldner  anerkannter  Summen  Kriegsschäden  erlitten,  so
werden  die  betreffenden  Summen  ausnahmsweise  dem  Gläubigeramt  erst
gutgeschrieben,  nachdem  den  Schuldnern  die  ihnen  für  diese  Schäden  etwa
zustehende  Entschädigung  gezahlt  worden  ist.

9  16.

Jede  Regierung  bestreitet  die  Kosten  des  in  ihrem  Gebiet  arbeitenden
Amtes,  einschließlich  der  Bezüge  des  Personals.

9  16.

Können  sich  zwei  Amter  über  das  tatsächliche  Bestehen  einer  Schuld
nicht  einigen  oder  kommt  es  zwischen  dem  feindlichen  Schuldner  und  dem
feindlichen  Gläubiger  oder  zwischen  Amtern  zum  Streit,  so  wird  der  Fall
entweder  einem  Schiedsgericht  unterbreitet  (dies  gilt,  wenn  die  Parteien
zustimmen,  und  es  sind  dafür  dann  die  Bedingungen  maßgebend,  auf  die
sie  sich  einigen)  oder  vor  den  im  nachstehenden  Abschnitt  VI  vorgesehenen
Gemischten  Schiedsgerichtshof  gebracht.

Doch  kann  auf  Er  uchen  des  Gläubigeramts  der  Fall  auch  der  Rechtsprechung
  der  ordentlichen  Gerichte  am  Wohnort  des  Schuldners  unterbreitet
  werden.

*l  17.

Die  von  dem  Gemischten  Schiedsgerichtshof,  den  ordentlichen  Gerichten
oder  dem  Schiedsgericht  zugesprochenen  Summen  werden  durch  Vermittlung
  der  Amter  in  der  gleichen  Weise  vereinnahmt,  wie  wenn  diese  Summen
durch  das  Schuldneramt  als  geschuldet  anerkannt  worden  wären.

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