154  —

*18.

Die  beteiligten  Regierungen  bestimmen  einen  Staatsvertreter,  dem  die
Einleitung  der  Verfahren  beim  Gemischten  Schiedsgerichtshof  für  das  Amt
seines  Landes  obliegt.  Diesem  Staatsvertreter  steht  die  allgemeine  Aufsicht
  über  die  Bevollmächtigten  oder  Anwälte  der  Staatsangehörigen  seines
Landes  zu.

Der  Gerichtshof  urteilt  auf  Grund  der  Akten.  Doch  kann  er  die  Parteien
anhören,  wenn  sie  persönlich  erscheinen,  oder  sich  nach  ihrem  Belieben  entweder
  durch  von  beiden  Regierungen  zugelassene  Bevollmächtigte  oder
durch  den  oben  genannten  Staatsvertreter  vertreten  lassen,  welcher  das
Recht  hat,  sich  der  Partei  anzuschließen,  sowie  auch  das  Recht,  den  von  der
Partei  aufgegebenen  Anspruch  wieder  aufzunehmen  und  geltend  zu  machen.

*  19.

Die  beteiligten  Amter  liefern  dem  Gemischten  Schiedsgerichtshof  alle
in  ihrem  Besitze  befindlichen  Auskünfte  und  Urkunden,  damit  der  Gerichtshof
  über  die  ihm  unterbreiteten  Angelegenheiten  ohne  Verzug  entscheiden
  kann.

*  20

Legt  eine  der  beiden  Parteien  gegen  die  gemeinsame  Entscheidung  der
beiden  Amter  Berufung  ein,  so  hat  der  Berufungskläger  eine  Sicherheit
zu  leisten,  die  nur  zurückgezahlt  wird,  wenn  die  erste  Entscheidung  zugunsten
des  Berufungsklägers  abgeändert  wird,  und  nur  in  dem  Verhältnis,  in  dem
er  Erfolg  hat.  In  diesem  Falle  wird  sein  Gegner  im  gleichen  Verhältnis  zur
Tragung  der  Kosten  und  Auslagen  verurteilt.  Die  Sicherheitsleistung  kann
durch  eine  von  dem  Gerichtshof  angenommene  Bürgschaft  ersetzt  werden.

In  allen  dem  Gerichtshof  unterbreiteten  Angelegenheiten  wird  auf
den  Betrag  der  Streitsumme  eine  Gebühr  von  fünf  v.  H.  erhoben.  Diese  Abgabe
  fällt  dem  verlierenden  Teile  zur  Last,  es  sei  denn,  daß  der  Gerichtshof
ein  Anderes  bestimmt.  Diese  Gebühr  tritt  zu  der  oben  erwähnten  Sicherheitsleistung
  hinzu,  wie  sie  auch  von  der  Bürgschaftsleistung  unabhängig  ist.

Der  Gerichtshof  kann  einer  der  Parteien  Entschädigung  bis  zur  Höhe
ihrer  Prozeßkosten  zubilligen.

Jede  auf  Grund  dies  es  Paragraphen  geschuldete  Summe  wird  dem  Amte
der  gewinnenden  Partei  gutgeschrieben  und  dort  besonders  verrechnet.

821.
Zwecks  schneller  Abwicklung  der  Geschäfte  wird  bei  der  Besetzung  der
Amter  und  des  Gemischten  Schiedsgerichtshofs  auf  Kenntnis  der  Sprache
des  beteiligten  gegnerischen  Landes  Rücksicht  genommen.

Die  Amter  haben  freien  schriftlichen  Verkehr  miteinander  und  können
sich  Urkunden  in  ihrer  Sprache  übermitteln.

307

20*