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l  22.
Vorbehaltlich  anderweitiger  Abmachungen  zwischen  den  beteiligten  Regierungen
  werden  die  Schulden  gemäß  nachstehenden  Bedingungen  verzinst:


Auf  Summen,  die  als  Dividenden,  Zinsen  oder  sonstige  wiederkehrende,
eine  Kapitalverzinsung  darstellende  Zahlungen  geschuldet  werden,  sind
keine  Zinsen  zu  zahlen.  ·

Der  Zinsfuß  beträgt  fünf  v.  H.  für  das  Jahr,  es  sei  denn,  daß  der  Gläubiger
auf  Grund  Vertrags,  Gesetzes  oder  örtlichen  Gewohnheitsrechts  Zinsen  zu
einem  anderen  Zinsfuß  zu  beanspruchen  hatte*).  In  diesem  Falle  hat
dieser  Zinsfuß  Geltung.

Die  Zinsen  laufen  vom  Tage  der  Eröffnung  der  Feindseligkeiten  an,
oder  wenn  die  zu  zahlende  Schuld  im  Laufe  des  Krieges  fällig  geworden
ist,  vom  Fälligkeitstage  an  bis  zu  dem  Tage,  an  dem  der  Betrag  der  Schuld
dem  Gläubigeramt  gutgeschrieben  worden  ist.

Soweit  Zinsen  geschuldet  werden,  gelten  sie  als  durch  die  Amter  anerkannte
  Schulden  und  werden  unter  denselben  Bedingungen  wie  diese  dem
Gläubigeramt  gutgeschrieben.

g  23.

Gehört  gemäß  einer  Entscheidung  der  Amter  oder  des  Gemischten  Schiedsgerichtshofes
  ein  Anspruch  nicht  unter  die  im  Artikel  296  vorgesehenen  Fälle,
so  kann  der  Gläubiger  seine  Forderung  vor  den  ordentlichen  Gerichten  oder
auf  jedem  anderen  Wege  Rechtens  geltend  machen.

Die  Anmeldung  der  Forderung  bei  dem  Amt  unterbricht  die  Verjährung.

g  24.
Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  vereinbaren,  die  Entscheidungen
des  Gemischten  Schiedsgerichtshofs  als  endgültig  anzuerkennen  und  sie  für
ihre  Staatsangehörigen  verbindlich  zu  machen.

g  26.

Weigert  sich  ein  Gläubigeramt,  einem  Schuldneramt  einen  Anspruch
mitzuteilen  oder  eine  Verfahrenshandlung  vorzunehmen,  die  in  dieser  Anlage
  zur  gänzlichen  oder  teilweisen  Geltendmachung  einer  bei  ihm  gehörig
angemeldeten  Forderung  vorgesehen  ist,  so  ist  es  verpflichtet,  dem  Gläubiger
eine  Bescheinigung  auszustellen,  die  den  Betrag  der  beanspruchten  Summe
angibt.  Der  betreffende  Gläubiger  kann  alsdann  seine  Forderung  vor  den
ordentlichen  Gerichten  oder  auf  jedem  anderen  Wege  Rechtens  geltend
machen.

Abschnitt  IV.
Güter,  Rechte  und  Interessen.

Artikel  297.
Die  Frage  der  privaten  Güter,  Rechte  und  Interessen  in  Feindesland

*)  Im  englischen  Text:  „zu  beanspruchen  hat".
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