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findet  ihre  Lösung  gemäß  den  Grundsätzen  dieses  Abschnittes  und  den  Bestimmungen
  der  beigefügten  Anlage.

a)  Die  von  Deutschland  getroffenen,  in  §  3  der  beigefügten  Anlage
näher  bestimmten  außerordentlichen  Kriegsmaßnahmen  und  Übertragungsanordnungen,
  betreffend  die  Güter,  Rechte  und  Interessen  von  Staatsangehörigen
  der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte  einschließlich  der  Gesellschaften
  und  Vereine,  an  denen  diese  Staatsangehörigen  beteiligt  waren,
werden,  wenn  die  Liquidation  dieser  Güter,  Rechte  und  Interessen  nicht
vollendet  ist,  sofort  aufgehoben  oder  eingestellt.  Die  Berechtigten  werden
in  die  fraglichen  Güter,  Rechte  und  Interessen  wieder  eingesetzt  und  treten
in  deren  vollen  Genuß  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Artikel  298.

b)  Soweit  der  gegenwärtige  Vertrag  nicht  ein  anderes  bestimmt,  behalten
  sich  die  alliierten  oder  assoziierten  Mächte  das  Recht  vor,  alle  den
deutschen  Reichsangehörigen  oder  den  von  ihnen  abhängigen  Gesellschaften
bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  gehörenden  Güter,  Rechte
und  Interessen  innerhalb  ihrer  Gebiete,  Kolonien,  Besitzungen  und  Protektoratsländer,
  einschließlich  der  Gebiete,  die  ihnen  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag
  abgetreten  werden,  zurückzubehalten  und  zu  liquidieren.

Die  Liquidation  erfolgt  nach  den  Gesetzen  desbeteiligten  alliierten  oder  assoziierten
  Staates,  ohne  dessen  Zustimmung  der  deutsche  Eigentümer  auch  weder
über  diese  Güter,  Rechte  und  Interessen  verfügen,  noch  sie  belasten  darf.

Deutsche  Reichsangehörige,  die  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Vertrags
  von  Rechts  wegen  die  Staatsangehörigkeit  einer  alliierten  oder
assoziierten  Macht  erwerben,  gelten  nicht  als  deutsche  Reichsangehörige
im  Sinne  dieses  Absatzes.

«  o)DerKaufpreisoderderBetragderEntschådigungfürdieAusübung

desinAbsatzbbestimmtenRechteswirdgemäßdenAbschätzungsiund
Liquidationsgrundsätzen  der  Gesetzgebung  desjenigen  Landes  festgestellt,
in  welchem  das  Gut  zurückbehalten  oder  liquidiert  worden  ist.

d)  Im  Verhältnis  zwischen  den  alliierten  oder  assoziierten  Mächten
oder  deren  Staatsangehörigen  einerseits  und  Deutschland  oder  seinen
Reichsanghörigen  andererseits  werden  alle  außerordentlichen  Kriegsmaßnahmen
  oder  Übertragungsanordnungen  oder  kraft  solcher  Maßnahmen  vorgenommeneodervorzunehmende
  Handlungen,  so  wie  sie  in  den  881  und  3  derbeigefügten
  Anlage  näher  bestimmt  sind,  als  endgültig  und  fürjedermann  bindend
angesehen,  soweit  der  gegenwärtige  Vertrag  nicht  ein  anderes  bestimmt.

e)  Die  Staatsangehörigen  der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte  haben
Anspruch  auf  eine  Entschädigung  für  den  Schaden  oder  Nachteil,  welcher  auf
deutschem  Gebiet,  wie  es  am  1.  August  1914  bestand,  ihren  Gütern,  Rechten
oder  Interessen,  einschließlich  der  Gesellschaften  oder  Vereinigungen,  an  denen
sie  beteiligt  sind,  durch  Anwendung  der  in  881  unds  der  beigefügten  Anlagebezeichneten
  außerordentlichen  Kriegsmaßnahmen  und  übertragungsenordnungen
  zugefügt  ist.  Die  aus  diesem  Anlaß  von  den  betreffenden  Ange-311

