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hörigen  erhobenen  Ersatzansprüche  werden  geprüft,  und  die  Höhe  der  Entschädigung
  wird  durch  den  im  Abschnitt  VI  vorgesehenen  Gemischten  Schiedsgerichtshbof
  oder  durch  einen  von  dem  genannten  Gericht  bezeichneten
Schiedsrichter  festgesetzt;  die  Entschädigungen  gehen  zu  Lasten  Deutschlands
  und  dürfen  aus  dem  Gut  der  deutschen  Reichsangehörigen,  das  sich
auf  dem  Gebiet  oder  unter  der  Aufsicht  des  Staates  der  ansprucherhebenden
  Person  befindet,  vorweg  gedeckt  werden.  Dieses  Gut  darf  unter  den
durch  §  4  der  beigefügten  Anlage  festgesetzten  Bedingungen  für  die  feindlichen
  Verpflichtungen  zum  Pfande  genommen  werden.  Die  Bezahlung
dieser  Entschädigungen  kann  durch  die  alliierte  oder  assoziierte  Macht  erfolgen
  und  der  Betrag  Deutschland  zur  Last  geschrieben  werden.

)  In  jedem  Falle,  wo  der  Staatsangehörige  einer  alliierten  oder
assoziierten  Macht,  als  Inhaber  eines  Gutes,  Rechtes  oder  Interesses,')  das
auf  deutschem  Gebiete  von  einer  Übertragungsanordnung  betroffen  worden
ist,  dies  verlangt,  wird  der  in  Absatz  e  vorgesehene  Anspruch  durch  Rückerstattung
  des  erwähnten  Gutes  befriedigt,  wenn  es  noch  in  Natur  vorhanden
  ist.

In  diesem  Falle  hat  Deutschland  alle  erforderlichen  Maßnahmen  zu
treffen,  um  den  Eigentümer,  dem  der  Besitz  des  Gutes  entzogen  ist  es
wieder  frei  von  allen  Lasten  oder  Dienstbarkeiten,  mit  denen  es  nach  der
Liquidation  belegt  worden  ist,  zurückzuerstatten  und  jeden  Dritten  zu  entschädigen,
  der  durch  die  Rückgabe  einen  Nachteil  erleidet.

Kann  die  in  diesem  Absatz  vorgesehene  Zurückerstattung  nicht  stattfinden,
  so  kann  durch  Vermittlung  der  beteiligten  Mächte  oder  der  in  der
Anlage  zu  Abschnitt  III  bezeichneten  Prüfungs=  und  Ausgleichsämter  eine
private  Abmachung  herbeigeführt  werden,  die  dem  Staatsangehörigen
der  alliierten  oder  assoziijerten  Macht  durch  Zuwendung  eines  ihm  als  Abfindung
  für  die  entzogenen  Güter,  Rechte  oder  Interessen  genehmen  gleichwertigen
  Gegenstandes  oder  Vorteils  Ersatz  des  im  Absatz  e  bezeichneten
Schadens  sichert.

Findet  in  Gemäßheit  dieses  Artikels  Zurückerstattung  statt,  so  mindern
sich  die  in  Anwendung  des  Absatzese  festgesetzten  Preise  oder  Entschädigungen
  um  den  derzeitigen  Wert  des  zurückerstatteten  Gutes  unter  Berechnung
einer  Entschädigung  für  entgangene  Nutznießung  oder  für  Verschlechterung.

8)  Die  im  Absatz  k  vorgesehene  Befugnis  bleibt  den  Eigentümern  vorbehalten,
  welche  Staatsangehörige  solcher  alliierten  oder  assoziierten  Mächte
sind,  auf  deren  Gebiete  gesetzliche  Maßnahmen  zwecks  Anordnung  der  allgemeinen
  Liquidation  der  feindlichen  Güter,  Rechte  oder  Interessen  vor  der
Unterzeichnung  des  Waffenstillstandes  nicht  in  Anwendung  waren.

h)  Mit  Ausnahme  des  Falles,  wo  durch  Anwendung  des  Absatz  f  Zurückerstattung
  in  Natur  erfolgt  ist,  wird  mit  dem  Reinerlös  der  entweder  auf
Grund  der  außerordentlichen  Kriegsgesetzgebung  oder  in  Gemäßheit  dieses
Artikels  erfolgten  Liquidationen  der  feindlichen  Güter,  Rechte  und  Interessen,
  gleichviel  wo  belegen,  und  überhaupt  mit  allen  feindlichen  Barguthaben
  wie  folgt  verfahren:

*)  Die  Worte  „Rechtes  oder  Interesses“  fehlen  im  englischen  Text.
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