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1.  Soweit  die  Mächte  dem  Abschnitt  III  nebst  Anlage  beitreten,
werden  die  erwähnten  Erlöse  und  Guthaben  der  Macht,  welcher  der
Eigentümer  angehört,  durch  Vermittlung  des  im  genannten  Abschnitt
  und  seiner  Anlage  eingesetzten  Prüfungs=  und  Ausgleichsamtes
  gutgeschrieben;  mit  jedem  Uberschuß  zugunsten  Deutschlands
  wird  gemäß  Artikel  243  verfahren.

2.  Soweit  die  Mächte  dem  Abschnitt  III  nebst  Anlage  nicht  beitreten,
ist  der  Erlös  der  von  Deutschland  zurückbehaltenen  Güter,  Rechte  und
Interessen  sowie  der  von  ihm  einbehaltenen  Barguthaben  der  Staatsangehörigen
  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  unverzüglichan  den
Berechtigten  oder  an  seine  Regierung  auszuzahlen.  Jedealliierte  oder
assoziierte  Macht  kann  über  den  Erlös  der  von  ihr  in  Gemähheit
ihrer  Gesetze  und  Verordnungen  beschlagnahmten  Güter,  Rechte  und
Interessen  sowie  über  die  solchermaßen  beschlagnahmten  Barguthaben
  der  deutschen  Reichsangehörigen  verfügen?)  und  sie  zur  Bezahlung
  der  in  diesem  Artikel  oder  in  §  4  der  beigefügten  Anlage
näher  bestimmten  Ansprüche  und  Forderungen  verwenden.  Jedes
Gut,  Recht  oder  Interesse,  beziehungsweise  jeder  Erlös  aus  der
Liquidation  solchen  Gutes  oder  jedes  Barguthaben,  über  welche  nicht
nach  dem  Vorstehenden  verfügt  wird,  kann  von  der  genannten
alliierten  oder  assoziierten  Macht  zurückbehalten  werden.  In
diesem  Fall  wird  mit  seinem  Geldwert  nach  Artikel  243  verfahren.

Bei  Liquidationen  in  den  neuen  Staaten,  die  als  alliierte  und  assoziierte
Mächte  Signatarmächte  des  gegenwärtigen  Vertrages  sind,  oder  bei  Liquidationen
  in  den  Staaten,  die  an  den  von  Deutschland  zu  zahlenden
Wiedergutmachungen  keinen  Anteil  haben,  ist  der  Erlös  aus  den  von  der  Regierung
  dieser  Staaten  vorgenommenen  Liquidationen  unmittelbar  an  die
Eigentümer  zu  zahlen;  dabei  bleiben  jedoch  die  dem  Wiedergutmachungsausschuß
  nach  dem  gegenwärtigen  Vertrage,  insbesondere  nach  den  Artikeln  235
und  260  zustehenden  Rechte  vorbehalten.  Weist  der  Eigentümer  vor  dem
in  Abschnitt  VI  dieses  Teiles  vorgesehenen  Gemischten  Schiedsgerichtshof
oder  vor  einem  von  diesem  Gericht  ernannten  Schiedsrichter  nach,  daß
die  Verkaufsbedingungen  oder  irgendwelche  von  der  Regierung  des  betreffenden
  Staates  außerhalb  seiner  allgemeinen  Gesetzgebung  ergriffene
Maßnahmen  den  Preis  unbillig  beeinträchtigt  haben,  so  ist  der  Gerichtshof
  oder  der  Schiedsrichter  befugt,  dem  Berechtigten  eine  angemessene  Entschädigung
  zuzubilligen,  die  ihm  der  genannte  Staat  zu  zahlen  hat.

i)  Deutschland  verpflichtet  sich,  seine  Angehörigen  wegen  der  Liquidation
  oder  Einbehaltung  ihrer  Güter,  Rechte  oder  Interessen  in  den  alliierten
  oder  assoziierten  Ländern  zu  entschädigen.

j)  Der  Betrag  der  Abgaben  und  Steuern  auf  das  Kapital,  die  von
Deutschland  auf  die  Güter,  Rechte  und  Interessen  der  Staatsangehörigen
der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte  seit  dem  11.  November  1918  bis  zum
Ablauf  von  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
oder,  falls  es  sich  um  Güter,  Rechte  und  Interessen  handelt,  die  Gegenstand

*)  Im  Englischen  beziehen  sich  die  Worte  „in  Gemäßheit  ihrer  Gesetze  u.  Verordnungen“
  nicht  auf  „beschlagnahmten“,  sondern  auf  „verfügen“.

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