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außerordentlicher  Kriegsmaßnahmen  gewesen  sind,  bis  zu  ihrer  gemäß  den
Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags  erfolgenden  Rückerstattung
erhoben  worden  sind  oder  erhoben  werden,  ist  an  die  Berechtigten  zurück—
zuzahlen.

Artikel  298.

Deutschland  verpflichtet  sich,  in  Ansehung  der  Güter,  Rechte  und  Interessen,
  die  gemäß  Artikel  297  Absatz  a  oder  f  den  Staatsangehörigen  der
alliierten  oder  assoziierten  Mächte,  einschließlich  der  Gesellschaften  und  Vereinigungen,
  an  denen  solche  Staatsangehörige  beteiligt  waren,  zurückerstattet
  werden,

a)  vorbehaltlich  der  im  gegenwärtigen  Vertrag  ausdrücklich  vorgesehenen
  Ausnahmen,  die  Güter,  Rechte  und  Interessen  der  Staatsangehörigen
  der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte  in  die  rechtliche
Lage  zu  versetzen  und  darin  zu  erhalten,  in  der,  kraft  der  vor  dem
Krieg  geltenden  Gesetze,  die  Güter,  Rechte  und  Interessen  der
deutschen  Reichsangehörigen  sich  befanden;

b)  die  Güter,  Rechte  oder  Interessen  der  Staatsangehörigen  der
alliierten  oder  assoziierten  Staaten  keinerlei  in  das  Eigentumsrecht
  eingreifenden  Maßnahmen  zu  unterwerfen,  die  nicht  gleichermaßen
  auf  Güter,  Rechte  oder  Interessen  der  deutschen  Reichsangehörigen
  Anwendung  finden,  und  im  Fall,  daß  solche  Maßnahmen
  getroffen  werden,  angemessene  Entschädigungen  zu
zahlen.

Anlage.

*l  1.

Gemäß  Artikel  297  Absatz  d  wird  die  Gültigkeit  aller  Eigentumsübertragungen,
  aller  Liquidationsanordnungen  gegen  Unternehmungen  oder
Gesellschaften  und  aller  anderen  Verfügungen,  Verordnungen,  Entscheidungen
  oder  Anweisungen  bestätigt,  die  von  einem  Gericht  oder  einer  Verwaltungsbehörde
  eines  der  Hohen  vertragschließenden  Teile  in  Anwendung
der  Kriegsgesetzgebung  über  feindliche  Güter,  Rechte  oder  Interessen  ausgegangen
  oder  erlassen  worden  sind  oder  als  ausgegangen  oder  erlassen  gelten.
  Das  Interesse  aller  Personen,  deren  Gut  von  Verordnungen,  Verfügungen,
  Entscheidungen  oder  Anweisungen  betroffen  worden  ist,  gilt  als
in  denselben  rechtsgültig  gewahrt,  gleichviel,  ob  dies  Interesse  in  den  besagten
  Verordnungen,  Verfügungen,  Entscheidungen  oder  Anweisungen
ausdrücklich  berücksichtigt  ist  oder  nicht.  Keinerlei  Beanstandung  findet
bezüglich  der  Ordnungsmäßigkeit  einer  kraft  der  obenerwähnten  Verordnungen,
  Verfügungen,  Entscheidungen  oder  Anweisungen  vollzogenen  Übertragung
  von  Gütern,  Rechten  oder  Interessen  statt.  Ebenso  wird,  soweit
Gerichte  oder  Verwaltungsbehörden  eines  der  Hohen  vertragschließenden
Teile  in  Anwendung  der  außerordentlichen  Kriegsgesetzgebung  über  feindliche
Güter,  Rechte  und  Interessen  Verfügungen,  Ordnungen,  Entscheidungen
oder  Anweisungen  getroffen,  erlassen  oder  vollstreckt  haben,  oder  soweit  es
so  anzusehen  ist,  als  sei  dies  geschehen,  die  Gültigkeit  der  in  Ausführung  solcher
Schritte  der  Gerichte  oder  Verwaltungsbehörden  hinsichtlich  eines  Eigen-317

