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tumsrechts,  einer  Unternehmung  oder  Gesellschaft  getroffenen  Maßnahmen
bestätigt,  mag  es  sich  um  Untersuchungen,  Sequestration,  Zwangsverwaltung,
  Gebrauch,  Requisition,  Uberwachung  oder  Liquidation,  Verkauf  oder
Verwaltung  von  Gütern,  Rechten  und  Interessen,  Einziehung  oder  Bezahlung
  von  Schulden,  Bezahlung  von  Kosten,  Gefällen,  Auslagen  oder  um
irgendwelche  sonstige  Maßnahmen  handeln.  Jedoch  gilt  der  Vorbehalt,
daß  die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  den  Eigentumsrechten,  die  von
Staatsangehörigen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  in  gutem  Glauben
und  zu  gerechtem  Preise  vorher  gemäß  dem  Rechte  des  Ortes  der  belegenen
Sache  erworben  worden  sind,  keinen  Eintrag  tun  dürfen.

Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  finden  keine  Anwendung  auf
Maßnahmen  der  obenerwähnten  Art,  die  von  Deutschland  in  den  mit  Krieg
überzogenen  oder  besetzten  Gebieten,  oder  von  Deutschland  oder  von  den
deutschen  Behörden  nach  dem  11.  November  1918  getroffen  worden  sind;
alle  diese  Maßnahmen  bleiben  ungültig.

8  2.

Wegen  Handlungen  oder  Unterlassungen  in  bezug  auf  Güter,  Rechte
oder  Interessen  der  deutschen  Reichsangehörigen  während  des  Krieges
oder  zur  Vorbereitung  des  Krieges  ist  jeglicher  Anspruch  und  jegliche  Klage
Deutschlands  oder  seiner  Angehörigen,  gleichviel  wo  sie  ansässig  sind,  gegen
eine  alliierte  oder  assoziierte  Macht  oder  gegen  irgendeine  Person,  die  im
Namen  oder  nach  den  Weisungen  einer  Gerichts--  oder  Verwaltungsbehörde
dieser  Macht  gehandelt  hat,  unzulässig.  Gleichfalls  unzulässig  ist  jeglicher
Anspruch  und  jegliche  Klage  gegen  irgendeine  Person  wegen  einer  Handlung
oder  Unterlassung,  die  auf  den  außerordentlichen  Kriegsmaßnahmen,  Gesetzen
  oder  Verordnungen  einer  der  alliierten  oder  assozü#erten  Mächte  beruht.

6l3.

Im  Sinne  des  Artikels  297  und  dieser  Anlage  fallen  unter  den  Begriff
der  „außerordentlichen  Kriegsmaßnahmen“  Maßnahmen  jeder  Art,  Maßnahmen
  der  Gesetzgebung,  der  Verwaltung,  der  Rechtsprechung  und  sonstige
bezüglich  des  feindlichen  Gutes  bereits  getroffene  oder  erst  nachträglich  zu
treffende,  deren  Zweck  ist  oder  sein  wird,  dem  Eigentümer  die  Verfügungsbefugnis
  über  sein  Gut  zu  entziehen,  ohne  das  Eigentum  selbst  anzutasten;
  namentlich  also  Überwachungs--,  Zwangsverwaltungs-,  Sequestrationsmaßnahmen
  oder  Maßnahmen  mit  dem  Zweck,  die  feindlichen  Guthaben
  zu  beschlagnahmen,  zu  verwerten  oder  zu  sperren.  Der  Grund,  die
Form,  der  Ort  des  Vorgehens  sind  ohne  Belang.  Als  in  Ausführung  dieser
Maßnahmen  vorgenommene  Handlungen  gelten  alle  Verordnungen,  Weisungen,
  Befehle  oder  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden  oder  Gerichte,
die  diese  Maßnahmen  auf  das  feindliche  Gut  anwenden,  sowie  alle  Handlungen
  solcher  Personen,  welchen  die  Verwaltung  oder  die  Überwachung
des  feindlichen  Gutes,  zum  Beispiel  die  Schuldentilgung,  Einziehung  von

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