Friedensvertrag.

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Außenständen,  Bezahlung  von  Kosten,  Gefällen  oder  Auslagen,  Einziehung
von  Vergütungen,  übertragen  ist.

„Übertragungsanordnungen“  sind  solche  Anordnungen,  die  das  Eigentum
  an  feindlichem  Gut  betroffen  haben  oder  betreffen  werden,  indem  sie
es  ohne  Zustimmung  des  feindlichen  Eigentümers  ganz  oder  teilweise  auf
eine  andere  Person  als  ihn  selbst  übertragen,  insbesondere  die  Maßnahmen,
welche  den  Verkauf,  die  Liquidation,  den  Eigentumsübergang  kraft  Gesetzes
an  feindlichem  Gut  die  Nichtigkeitserklärung  von  verbrieften  Ansprüchen
oder  Wertpapieren  anordnen.

*  4.

Die  Güter,  Rechte  und  Interessen  der  deutschen  Reichsangehörigen
auf  dem  Gebiet  einer  alliierten  oder  assoziierten  Macht,  sowie  der  Reinerlös
aus  ihrem  Verkauf,  ihrer  Liquidation  oder  den  sonstigen  Übertragungsanordnungen,
  können  durch  diese  Macht  belastet  werden:  an  erster  Stelle
mit  der  Bezahlung  von  Schadensbeträgen  die  auf  Grund  von  Ansprüchen
ihrer  eigenen  Staatsangehörigen  mit  Bezug  auf  ihre  in  Deutschland  gelegenen
  Güter,  Rechte  und  Interessen  einschließlich  der  Gesellschaften  oder
Vereinigungen,  an  denen  sie  beteiligt  sind,  oder  auf  Grund  von  Forderungen
  gegen  deutsche  Reichsangehörige  geschuldet  werden;  ebenso  mit
der  Bezahlung  von  Ersatzansprüchen,  die  auf  Handlungen  der  deutschen
Regierung  oder  irgendeiner  deutschen  Behörde  gegründet  werden,  welche
nach  dem  31.  Juli  1914  und  vor  dem  Eintritt  der  beteiligten  alliierten  und
assoziierten  Macht  in  den  Krieg  begangen  sind.  Die  Höhe  solcher  Ersatzansprüche
  kann  von  einem  Schiedsrichter  festgesetzt  werden,  der  von  Herrn
Gustav  Ador,  wennerdazubereitist,  anderenfalls  von  dem  im  Abschnitt  VI  vorgesehenen
  Gemischten  Schiedsgerichtshof  ernannt  wird.  An  zweiter  Stelle
können  sie  belastet  werden  mit  Zahlungen  von  Schadensbeträgen  auf  Ersatzansprüche
  der  eigenen  Staatsangehörigen  einer  solchen  alliierten  und  assoziierten
  Macht,  die  auf  ihre  im  Gebiete  der  anderen  feindlichen  Mächte
gelegenen  Güter,  Rechte  und  Interessen  Bezug  haben;  dies  gilt  indes  nur
insoweit,  als  diese  Schadloshaltung  nicht  auf  andere  Weise  erfolgt  ist.

5.

Hatte  eine  in  einem  allüerten  oder  assoziierten  Staate  gesetzlich  zugelassene
  Gesellschaft  unmittelbar  vor  dem  Beginn  des  Krieges  gemeinschaftlich
  mit  einer  von  ihr  abhängigen  und  in  Deutschland  gesetzlich  zugelassenen
  Gesellschaft  Verwertungsrechte  mit  Bezug  auf  Fabrik=  und  Handelsmarken
  für  andere  Länder  oder  befand  sie  sich  zusammen  mit  dieser  Gesellschaft
  im  Besitz  ausschließlicher  Herstellungsverfahren  für  Waren  oder  Verkaufsgegenstände
  für  andere  Länder,  so  hat  ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen
  des  Artikel  297  künftig  die  erste  Gesellschaft  unter  Ausschluß
der  deutschen  Gesellschaft  allein  das  Recht,  diese  Fabrikmarken  in  anderen
Ländern  zu  verwerten.  Die  gemeinschaftlichen  Herstellungsverfahren
werden  der  ersten  Gesellschaft  überlassen,  ungeachtet  entgegenstehender,
  auf  der  deutschen  Kriegsgesetzgebung  beruhender  Maßnahmen  in
Ansehung  der  zweiten  Gesellschaft  oder  ihrer  Interessen,  ihres  Geschäftsvermögens

  oder  ihrer  Aktion.  Jedoch  hat  die  erste  Gesellschaft,  wenn  sie

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