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darum  angegangen  wird,  der  zweiten  Gesellschaft  die  Modelle  zu  übergeben,
die  die  weitere  Herstellung  der  Waren  im  Umfang  des  Verbrauchs  in  Deutschland
  ermöglichen.

86.

Soweit  Güter,  Rechte  und  Interessen  von  Staatsangehörigen  der  alliierten
  oder  assoziierten  Mächte,  einschließlich  der  Gesellschaften  und
Vereinigungen,  an  denen  diese  Staatsangehörigen  beteiligt  waren,  durch
Deutschland  einer  außerordentlichen  Kriegsmaßnahme  unterworfen  worden
sind,  ist  Deutschland  bis  zu  dem  Zeitpunkt  der  gemäß  §  297  durchzuführenden
  Zurückerstattung  für  die  Erhaltung  verantwortlich.

87.

Die  alliierten  oder  assoziierten  Mächte  haben  binnen  eines  Jahres  nach
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  die  Güter,  Rechte  und  Interessen
  bekanntzugeben,  in  Ansehung  derer  sie  das  im  Artikel  297  Absatz  f
vorgesehene  Recht  auszuüben  gedenken.

8  8.

Die  im  Artikel  297  vorgesehenen  Zurückerstattungen  erfolgen  auf  Anordnung
  der  deutschen  Regierung  oder  der  sie  vertretenden  Behörden.
Auf  Antrag  der  Beteiligten  haben  die  deutschen  Behörden  ihnen  ins  Einzelne
gehende  Auskunft  über  die  Geschäftsführung  der  Verwalter  zu  geben.
Der  Antrag  wird  mit  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  zulässig.

89.

Güter,  Rechte  und  Interessen  der  deutschen  Reichsangehörigen  unterliegen
  weiterhin  bis  zur  Durchführung  der  im  Artikel  297  Absatz  b  vorgesehenen
  Liquidation  den  im  Hinblick  auf  sie  getroffenen  oder  zu  treffenden
außerordentlichen  Kriegsmaßnahmen.

.  10.

Deutschland  übermittelt  binnen  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Vertrags  jeder  alliierten  oder  assoziierten  Macht  alle  in
Händen  seiner  Angehörigen  befindlichen  Verträge,  Bescheinigungen,  Urkunden
und  sonstigen  Eigentumstitel,  die  sich  auf  Güter,  Rechte  und  Interessen  im
Gebiete  der  betreffenden  alli#erten  oder  assoziierten  Macht  beziehen.  Unter
diese  Güter,  Rechte  und  Interessen  fallen  auch  Aktien,  Schuldverschreibungen
oder  sonstige  Wertpapiere  aller  durch  die  Gesetzgebung  dieser  Macht  zugelassenen
  Gesellschaften.

Deutschland  erteilt  jederzeit  auf  Verlangen  der  beteiligten  alliierten
oder  assoziierten  Macht  jegliche  Auskunft  über  Güter,  Rechte  und  Interessen
der  deutschen  Reichsangehörigen  im  Gebiet  der  betciligten  alliierten  und
assoziierten  Macht,  sowie  über  die  Geschäfte,  die  seit  dem  1.  Juli  1914  in
bezug  auf  jene  Güter,  Rechte  und  Interessen  etwa  stattgefunden  haben.

Wl11.
Der  Ausdruck  „Barguthaben“  umfaßt  alle  vor  oder  nach  der  Kriegserklärung
  angelegten  Gelder  oder  Deckungen;  er  umfaßt  ferner  alle  Guthaben,
  die  aus  Geldanlagen,  Einkünften  oder  Gewinnen  stammen,  welche
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