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Verwalter,  Sequester  oder  andere  aus  angelegtem  Geld  oder  sonstwie
eingezogen  haben;  ausgeschlossen  bleibt  jede  Geldsumme,  die  den  alliierten
  und  assoziierten  Mächten  oder  ihren  einzelnen  Staaten,  Provinzen
oder  Gemeinden  zusteht.

12.

Soweit  durch  die  für  die  Verwaltung  feindlichen  Gutes  verantwortlichen
  Personen  oder  die  Aufsicktspersonen  für  diese  Verwaltung  Barguthaben
  der  Staatsangehörigen  der  Hohen  vertragschließenden  Teile,  einschließlich
  Barguthaben  von  Gesellschaften  oder  Vereinigungen,  an  denen
diese  Staatsangehörigen  beteiligt  sind,  angelegt  worden  sind,  gleichviel  wo
die  Anlage  erfolgt  ist,  oder  soweit  dies  auf  Anordnung  der  oben  gedachten
Personen  oder  irgendeiner  Behörde  geschehen  ist,  wird  die  Anlage  hinfällig;
die  Regelung  des  Barguthabens  erfolgt  ohne  Rücksicht  auf  diese  Anlagen.

sl  13.

Soweit  Güter.  Rechte  und  Interessen  von  Staatsangehörigen  einer
alliierten  oder  assoziierten  Macht  einschließlich  der  Gesellschaften  oder
Vereinigungen,  an  denen  solche  Staatsangehörigen  beteiligt  waren,  in
Deutschland  oder  in  den  von  Deutschland  oder  seinen  Verbündeten  besetzten
  Gebieten  Gegenstand  einer  außerordentlichen  Kriegsmaßnahme  oder
einer  Ubertragungsanordnung  waren,  übermittelt  Deutschland  den  alliierten
oder  assoziierten  Mächten,  einer  jeden  für  ihr  Teil,  binnen  einem  Monat  nach
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  oder  auf  Verlangen  zu  irgendeiner
  späteren  Zeit  alle  einschlägigen  Abrechnungen  oder  Rechnungsbelege,
Archive,  Urkunden  und  Auskünfte  jeglicher  Art,  die  sich  auf  seinem  Gebiet
befinden.

Die  Aufsichts=  und  Uberwachungspersonen,  Geschäftsführer,  Verwalter,
Zwangsverwalter,  Liquidatoren  und  Pfleger  sind  unter  Bürgschaft  der
deutschen  Regierung  persönlich  für  die  unverzügliche  vollständige  Übermittlung
  und  die  Richtigkeit  dieser  Rechnungen  und  Urkunden  verantwortlich.

*  1.

Auf  Schulden,  Guthaben  und  Abrechnungen  finden  die  Bestimmungen
des  Artikels  297  und  dieser  Anlage,  betreffend  Güter,  Rechte  und  Interessen

in  Feindesland  und  den  Erlös  ihrer  Liquidation  Anwendung;  Abschnitt  III
regelt  nur  die  Art  und  Weise  der  Zahlung.

Soweit  von  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten,  ihren  Kolonien  oder
Protektoraten  oder  einem  der  englischen  Dominien  oder  Indien,  die  Erklärung
  nicht  abgegeben  wird,  daß  sie  dem  Abschnitt  III  beitreten,  finden
zwischen  Deutschland  und  ihnen  und  zwischen  ihren  beiderseitigen  Staatsangehörigen
  bei  Regelung  der  von  Artikel  297  betroffenen  Fragen  die  Bestimmungen
  des  Abschnitts  III  über  die  Währung,  in  der  die  Bezahlung
stattfinden  soll,  und  über  den  Umrechnungskurs  und  die  Zinsen  Anwendung,
es  sei  denn,  daß  die  Regierung  der  beteiligten  alli#erten  oder  assoziierten
Macht  Deutschland  binnen  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegen-325

