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wärtigen  Vertrags  mitteilt,  daß  die  erwähnten  Bestimmungen  nicht  zur

Anwendung  gelangen  sollen.
l  15.

Erstreckt  sich  die  in  AUnwendung  der  außerordentlichen  Kriegsgesetzgebung
durch  die  alliierten  oder  assoziierten  Mächte  oder  die  in  Anwendung  der
Bestimmungen  des  Artikels  297  Absatz  b  vorgenommene  Liquidation  von
Gütern,  Rechten,  Interessen,  Gesellschaften  und  Unternehmungen  auf
Rechte  des  gewerblichen,  literarischen  oder  künstlerischen  Eigentums,  so
finden  die  Bestimmungen  des  Artikels  297  und  dieser  Anlage  Anwendung.

Abschnitt  V.
Verträge,  Verjährung,  Urteile.

Artikel  299.

a)  Verträge  zwischen  Feinden  gelten  als  mit  dem  Zeitpunkt  aufgehoben,
an  dem  zwei  der  Beteiligten  Feinde  geworden  sind.  Dies  gilt  nicht  für
Schulden  und  andere  Geldverpflichtungen,  die  aus  der  Vornahme  einer  in
einem  solchen  Vertrage  vorgesehenen  Handlung  oder  der  Leistung  einer  dort
vorgesehenen  Zahlung  entspringen.  Vorbehalten  bleiben  ferner  die  nachstehend
  oder  in  der  beigefügten  Anlage  vorgesehenen  Ausnahmen  und
Sonderregeln  für  bestimmte  Verträge  oder  Vertragsgattungen.

b)  Nicht  betroffen  von  der  Aufhebung  im  Sinne  dieses  Artikels  werden
diejenigen  Verträge,  bei  denen  im  Allgemeininteresse  die  Regierungen  der
alliierten  und  assoziierten  Mächte,  denen  eine  der  Vertragsparteien  angehört,
binnen  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  erklären,
  daß  sie  auf  der  Ausführung  bestehen.

Bringt  die  Ausführung  der  demgemäß  aufrechterhaltenen  Verträge  für
eine  der  Parteien  infolge  veränderter  Handelsverhältnisse  einen  erheblichen
Nachteil  mit  sich,  so  kann  der  in  Abschnitt  VI  vorgesehene  Gemischte  Schiedsgerichtshof
  der  geschädigten  Partei  eine  angemessene  Entschädigung  zubilligen.

o)  Mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  der  Verfassung  und  des  Rechts  der
Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Brasiliens  und  Japans  findet  weder
dieser  Artikel  noch  Artikel  300,  noch  die  Anlage  auf  Verträge,  die  von  Staatsangehörigen
  dieser  Staaten  mit  deutschen  Reichsangehörigen  geschlossen
worden  sind,  Anwendung.  Desgleichen  findet  Artikel  305  keine  Anwendung
  auf  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  oder  deren  Staatsangehörige.

d)  Dieser  Artikel  und  seine  Anlage  finden  keine  Anwendung  auf  Verträge,
deren  Parteien  dadurch  Feinde  geworden  sind,  daß  eine  von  ihnen  Einwohner
  eines  Gebiets  war,  das  unter  eine  andere  Souveränität  tritt,  falls
diese  Partei  infolge  des  gegenwärtigen  Vertrags  die  Staatsangehörigkeit
  einer  alliierten  oder  assoziterten  Macht  erwirbt.  Das  gleiche  gilt
für  Verträge  zwischen  Staatsangehörigen  der  alliierten  und  assoziierten
Mächte,  zwischen  denen  der  Handel  deshalb  verboten  war,  weil  einer  der

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