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Vertragschließenden  sich  in  einem  vom  Feinde  besetzten  Gebiet  einer  alliierten
oder  assoziierten  Macht  befand.

e)  Keine  Bestimmung  dieses  Artikels  und  seiner  Anlage  darf  zur  Ungültigkeitserklärung
  eines  Geschäfts  führen,  das  in  gesetzmäßiger  Weise  auf  Grund
eines  mit  Genehmigung  einer  der  kriegführenden  Mächte  abgeschlossenen
Vertrags  zwischen  Feinden  vorgenommen  worden  ist.

Artikel  300.

a)  Auf  dem  Gebiete  der  Hohen  vertragschließenden  Teile  sind  im  Verhältnis
  zwischen  Feinden  alle  Verjährungs.,  Ausschluß-  und  Verfallfristen  für
die  Kriegsdauer  gehemmt,  gleichviel  ob  sie  vor  oder  nach  Kriegsausbruch
zu  laufen  begonnen  haben.  Sie  beginnen  frühestens  drei  Monate  nach
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  wieder  zu  laufen.  Diese  Bestimmung
  findet  auch  Anwendung  auf  die  Vorlegungsfristen  für  Zinsen=  oder
Dividendenabschnitte  und  die  Vorlegungsfristen  für  Wertpapiere,  die  auf
Grund  erfolgter  Auslosung  oder  aus  irgendeinem  anderen  Grund  auszahlbar
  sind.

b)  Sind  infolge  Versäumung  einer  Handlung  oder  Nichtwahrung  einer
Formvorschrist  während  des  Krieges  Vollstreckungsmaßnahmen  auf  deutschem
Gebiete  zum  Nachteil  eines  Staatsangehörigen  einer  alliierten  oder  assoziierten
  Macht  vorgenommen,  so  wird  der  Einspruch  dieses  Staatsangehörigen
vor  den  in  Abschnitt  VI  vorgesehenen  Gemischten  Gerichtshof  gebracht,  es
sei  denn,  daß  der  betreffende  Fall  zur  Zuständigkeit  eines  Gerichts  einer
alliierten  oder  assoziierten  Macht  gehört.

e)  Auf  den  Antrag  des  beteiligten  Staatsangehörigen  der  alliierten  oder
assozziierten  Macht  erkennt  der  Gemischte  Schiedsgerichtshof  auf  Wiederherstellung
  des  durch  die  im  Absatz  b  erwähnten  Vollstreckungsmaßnahmen
beeinträchtigten  Rechtszustands  in  allen  Fällen,  in  denen  dies  nach  dem  besonderen
  Tatbestand  billig  und  möglich  ist.

Ist  die  Wiederherstellung  ungerecht  oder  unmöglich,  so  kann  der  Gemischte
Schiedsgcrich  shof  der  benachteiligten  Partei  eine  Entschädigung  zubilligen,
die  der  deutschen  Regierung  zur  Last  fällt.

Ist  ein  Vertrag  zwischen  Feinden  für  aufgehoben  erklärt,  und  zwar
*  weil  eine  der  Parteien  eine  Vertragsbestimmung  nicht  ausgeführt
hat,  oder  infolge  Ausübung  eines  im  Vertrage  ausbedungenen  Rechtes,  so
steht  der  benachteiligten  Partei  frei,  sich  an  den  Gemischten  Schiedsgerichtshof
  zu  wenden,  um  Abhilfe  zu  erlangen.  Der  Gerichtshof  hat  in  diesem
Falle  die  im  Absatz  c  vorgesehenen  Befugnisse.

e)  Haben  Staatsangehörige  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  durch
Maßnahmen  der  obenerwähnten  Art,  die  Deutschland  in  dem  mit  Krieg
überzogenen  oder  besetzten  Gebiet  vorgenommen  hat,  Schaden  erlitten,  so
finden  die  Bestimmungen  der  vorstehenden  Absätze  dieses  Artikels  Anwendung,
falls  diese  Staatsangehörigen  nicht  anderweitig  entschädigt  worden  sind.

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