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f)  Deutschland  hat  jeden  Dritten  schadlos  zu  halten,  der  durch  eine  von
dem  Gemischten  Schiedsgerichtshof  gemäß  den  vorstehenden  Absätzen  dieses
Artikels  zuerkannte  Rechtswiederherstellung  oder  Wiedereinsetzung  in  den
früheren  Rechtszustand  benachteiligt  wird.

g)  Die  in  Absatz  a  vorgesehene  dreimonatige  Frist  beginnt  für  Handelspapiere
  mit  dem  Tage,  an  dem  die  Ausnahmevorschriften,  die  in  den  Gebieten
  der  beteiligten  Macht  bezüglich  der  Handelspapiere  erlassen  worden
sind,  endgültig  außer  Kraft  getreten  sind.

Artikel  301.

Im  Verhältnis  zwischen  Feinden  darf  kein  vor  dem  Kriege  ausgestelltes
Handelspapier  lediglich  wegen  versäumter  fristgerechter  Vorlegung  zwecks
Annahme  oder  zwecks  Zahlung,  wegen  versäumter  Benachrichtigung  der
Auesteller  oder  Giranten  von  der  Nichtannahme  oder  Nichtzahlung,  wegen
versäumten  Protestes,  wegen  Versäumung  der  Erfüllung  irgendeiner  Formvorschrift
  für  verfallen  erklärt  werden,  wenn  die  Versäumung  während
des  Krieges  erfolgt  ist.

Ist  die  Frist  zur  Vorlegung  eines  Handelspapiers  zwecks  Annahme  oder
zwecks  Zahlung  oder  die  Frist  zur  Benachrichtigung  des  Ausstellers  oder  der
Giranten  von  der  Nichtannahme  oder  der  Nichtzahlung  oder  die  Frist  zur
Erhebung  des  Protestes  während  des  Kriegs  abgelaufen  und  hat  die  vorlegungs-,
  protest=  oder  benachrichtigungspflichtige  Partei  während  des  Krieges
die  betresfende  Handlung  versäumt,  so  steht  ihr  für  die  nachträgliche  Vorlegung,
nachträgliche  Benachrichtigung  von  Nichtannahme  oder  Nichtzahlung  oder
nachträgliche  Protesterhebung  mindestens  eine  Frist  von  drei  Monaten  nach
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags.

Artikel  302.

Soweit  nach  dem  gegenwärtigen  Vertrage  die  Zuständigkeit  der  Gerichte
einer  alliierten  und  assoziierten  Macht  reicht,  schaffen  ihre  Urteile  in  Deutschauan
  Rechtskraft  und  sind  ohne  weitere  Vollstreckbarkeitserklärung  volltreckbar.


Ist,  gleichviel  in  welcher  Art  von  Angelegenheiten,  während  des  Krieges
von  einem  deutschen  Gericht  gegen  den  Staatsangehörigen  einer  alliierten
oder  assoziierten  Macht  ein  Urteil  ergangen,  ohne  daß  er  in  der  Lage  war,
sich  zu  verteidigen,  so  ist  der  hierdurch  benachteiligte  Staatsangehörige  der
alliierten  oder  assoziierten  Macht  berechtigt,  Abhilfe  zu  verlangen,  der  in
Form  von  dem  im  Abschnitt  VI  vorgesehenen  Gemischten  Schiedsgerichtshof
  näher  bestimmt  wird.

Auf  Antrag  des  Staatsangehörigen  der  alliierten  oder  assoziierten  Macht
kann  der  Gemischte  Schiedsgerichtshof  diese  Abhilfe,  sofern  das  möglich
ist,  in  der  Form  eintreten  lassen,  daß  er  die  Parteien  in  die  Lage  zurückversetzt,
  in  der  sie  sich  vor  dem  von  dem  deutschen  Gericht  gefällten
Urteil  befanden.

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