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Die  oben  erwähnte  Abhilfe  kann  ebenso  vor  dem  Gemischten  Schiedsgerichtshof
  von  Staatsangehörigen  der  alliierten  oder  assozierten  Mächte,
die  durch  richterliche  Maßnahmen  in  den  mit  Krieg  überzogenen  oder  besetzten
  Gebieren  Nachteile  erlitten  haben,  beansprucht  werden,  wenn  sie
nicht  schon  anderweitig  entschädigt  worden  sind.

Artikel  303.

Im  Sinn  der  Abschnitte  III,  IV,  V  und  VII  bedeutet  der  Ausdruck
„während  des  Krieges“  für  jede  alliierte  oder  assoziierte  Macht  der  Zeitraum
  zwischen  dem  Eintritt  des  Kriegszustandes  zwischen  dieser  Macht  und
Deutschland  und  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags.

Anlage.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

81.

Im  Sinne  der  Artikel  299,  300  und  301  gelten  Vertragsparteien  dann
als  Feinde,  wenn  der  Handel  zwischen  ihnen  verboten  worden  ohne  infolge
von  Gesetzen,  Verordnungen  oder  Vorschriften,  denen  eine  der  Parteien
unterworfen  war,  gesetzwidrig  geworden  ist.  Der  maßgebende  Zeitpunkt
st  der  Tag,  an  dem  der  Handel  verboten  worden  oder  an  dem  er  sonstwie
gesetzwidrig  geworden  ist.

82.

Unbeschadet  der  Rechte  aus  Artikel  297  Absatz  b  des  Abschnitts  IV,  unter
Vorbehalt  ferner  der  Anwendung  der  während  des  Krieges  von  den  alliierten
und  assoziierten  Mächten  erlassenen  Gesetze,  Verordnungen  oder  inneren
Vorschriften,  schließlich  unter  Vorbehalt  abweichender  Vertragsbestimmungen
bleiben  von  der  Aufhebung  durch  Artikel  299  ausgenommen  und  in  Kraft:

a)  Verträge  zum  Zwecke  der  Übertragung  von  Eigentum,  Gütern
oder  von  beweglichen  oder  unbeweglichen  Werten,  wenn  das  Eigentum
  übertragen  oder  der  Gegenstand  ausgehändigt  worden  ist,
bevor  die  Parteien  Feinde  wurden;

b)  Mietverträge,  Mieten  und  Mietversprechen-);

e)  Verträge  über  Hypotheken,  Verpfändungen  und  Sicherstellungen;

d)  Konzessionen,  betreffend  Bergwerke  und  Gruben,  Steinbrüche  oder
Lagerstätten;

e)  Verträge  zwischen  Privaten  einerseits  und  Staaten,  Provinzen,
Gemeinden  oder  anderen  ähnlichen  Verwaltungskörperschaften
andererseits  sowie  Konzessionen,  die  von  derartigen  Staaten,
Provinzen,  Gemeinden  oder  anderen  ähnlichen  Verwaltungskörperschaften
  verliehen  sind.

*)  Der  englische  Text  sagt:  „Mieten  und  Mietabkommen  über  Liegenschaften
und  Häuser“.  ·
WH)  englische  Text  sagt:  „Individuen  oder  Gesellschaften“.

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