—  168  —

33.

Sind  gemäß  Artikel  299  Bestimmungen  eines  Vertrags  teilweise  aufgehoben,
  lassen  sich  aber  die  aufgehobenen  von  den  übrigen  Bestimmungen
des  Vertrags  trennen,  so  bleiben  die  übrigen  Bestimmungen  des  Vertrags,
vorbehaltlich  der  Anwendung  der  im  82  bezeichneten  Gesetze,  Verordnungen
und  inneren  Vorschriften,  in  Kraft.  Lassen  sie  sich  nicht  trennen,  so  gilt  der
Vertrag  als  in  seiner  Gesamtheit  aufgehoben.

II.  Besondere  Bestimmungen  über  einzelne  Vertragsgattungen.

Verträge  an  der  Effekten-  und  Hroduktenbörse.

84.

a)  Bestimmungen,  die  während  des  Krieges  von  einer  anerkannten
Effekten-  oder  Produktenbörse  bezüglich  Abwicklung  der  von  einer  feindlichen
Privatperson  vor  dem  Kriege  eingegangenen  börsenmäßigen  Verpflichtungen
erlassen  worden  sind,  werden  durch  die  Hohen  vertragschließenden  Teile
bestätigt,  ebenso  wie  die  in  Anwendung  dieser  Bestimmungen  getroffenen
Maßnahmen,  vorausgesetzt:

1.  daß  das  Geschäft  ausdrücklich  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  der
betreffenden  Börse  abgeschlossen  worden  war;

2.  daß  die  Bestimmungen  für  alle  Beteiligten  verbindlich  waren;
3.  daß  die  Abwicklungsbedingungen  gerecht  und  vernünftig  waren.

b)  Der  vorstehende  Absatz  findet  auf  Maßnahmen,  die  von  Börsen  in
den  vom  Feinde  besetzten  Gebieten  während  der  Besetzung  erlassen  worden
sind,  keine  Anwendung.

e)  Die  Abwicklung  der  am  31.  Juli  1914  abgeschlossenen  Termingeschäfte
über  Baumwolle,  gemäß  Entscheidung  der  Baumwollvereinigung  in  Liverpool,
  wird  ebenfalls  bestätigt.

Verpfändung.

5.

Ist  ein  als  Sicherheit  für  die  Schuld  eines  Feindes  bestelltes  Pfand
wegen  mangelnder  Zahlung  verkauft  worden,  so  soll  selbst  dann,  wenn  der
Eigentümer  nicht  hat  benachrichtigt  werden  können,  der  Verkauf  als  gültig
angesehen  werden,  sofern  der  Gläubiger  in  gutem  Glauben  und  mit  vernünftiger
  Sorgfalt  und  Vorsicht  gehandelt  hat.  In  diesem  Falle  steht  dem
Eigentümer  kein  Ersatzanspruch  auf  Grund  des  Pfandverkaufs  zu.

Diese  Bestimmung  sindet  auf  Pfandverkäufe,  die  in  den  mit  Krieg  überzogenen
  oder  vom  Feind  besetzten  Gebieten  während  der  Besetzung  von
einem  Feinde  vorgenommen  worden  sind,  keine  Anwendung.

335