Friedensvertrag.

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Handelspapiere.

86.

Soweit  Mächte  in  Betracht  kommen,  die  dem  Abschnitt  III  und  seiner
Anlage  beigetreten  sind,  werden  die  Geldverbindlichkeiten  zwischen
Feinden  aus  der  Ausstellung  von  Handelspapieren  in  Gemäßheit  der  genannten
  Anlage  durch  Vermittlung  der  Prüfungs=  und  Ausgleichsämter
geregelt.  Auf  diese  geht  das  Recht  des  Inhabers  mit  den  verschiedenen
ihm  zustehenden  Rechtsbehelfen  über.

87.

Hat  sich  jemand  auf  Grund  der  Zusage  eines  anderen  vor  oder  während
des  Krieges  zur  Zahlung  eines  Handelspapiers  verpflichtet  und  ist  der  andere
später  für  ihn  Feind  geworden,  so  bleibt  ihm  trotz  der  Eröffnung  der  Feindseligkeiten
  der  Rückgriff  gegen  den  anderen  erhalten.

III.  Versicherungsverträge.

8g8.
Versicherungsverträge  zwischen  Personen,  die  später  Feinde  geworden
sind,  werden  in  Gemäßheit  der  folgenden  Paragraphen  geregelt.

Feuerversicherungen.

89.

Verträge  zur  Versicherung  von  Eigentum  gegen  Feuersgefahr  zwischen
einer  an  dem  Eigentum  beteiligten  Person  und  einer  anderen,  die  später
Feind  geworden  ist,  gelten  nicht  durch  die  Eröffnung  der  Feindseligkeiten
oder  dadurch,  daß  die  betreffende  Person  Feind  geworden  ist,  oder  deshalb,
weil  während  des  Krieges  oder  dreier  Monate  danach  einer  der  Vertragschließenden
  eine  Vertragsbestimmung  nicht  erfüllt  hat,  als  aufgehoben.
Sie  werden  aber  mit  Wirkung  vom  ersten,  nach  Ablauf  einer  Frist  von  drei
Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  eintretenden
Fälligkeitstag  der  Jahresprämie  aufgehoben.

Bezüglich  der  während  des  Krieges  fällig  gewordenen,  unbezahlt  gebliebenen
  Prämien  oder  der  Ansprüche  aus  Schadensfällen,  die  während
des  Krieges  eingetreten  sind,  findet  eine  Regelung  statt.

8  10.

Ist  eine  vor  dem  Kriege  abgeschlossene  Feuerversicherung  durch  eine
Verwaltungs=  oder  gesetzgeberische  Maßnahme  während  des  Krieges  von
dem  ursprünglichen  auf  einen  anderen  Versicherer  übertragen  worden,  so
wird  die  Übertragung  anerkannt;  die  Haftung  des  ursprünglichen  Versicherers
gilt  seit  dem  Tage  der  Übertragung  als  erloschen.  Der  ursprüngliche  Versicherer
  bleibt  indessen  berechtigt,  aus  Verlangen  volle  Auskunft  über  die
Bedingungen  der  Übertragung  zu  erhalten.  Ergibt  sich,  daß  diese  Be-337



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