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dingungen  unbillig  waren,  so  sind  sie  soweit  abzuändern,  daß  sie  den  Ansprüchen
  der  Billigleit  genügen.

Mit  Zustimmung  des  ursprünglichen  Versicherers  ist  ferner  der  Versicherte
  berechtigt,  den  Vertrag  auf  den  ursprünglichen  Versicherer  mit
Wirkung  vom  Zeitpunkt  der  Stellung  des  bezüglichen  Antrags  ab  zurückzuübertragen.


Lebensversicherungen.

Fl  11.

Lebensversicherungsverträge  zwischen  einem  Versicherer  und  einer
Person,  die  später  Feind  geworden  ist,  gelten  weder  durch  die  Kriegserklärung
  noch  durch  die  Tatsache,  daß  die  Person  Feind  geworden  ist,  als
aufgehoben.

Jeder  Betrag,  der  während  des  Krieges  auf  Grund  eines  nach  dem  vorstehenden
  Absatz  als  nicht  aufgehoben  geltenden  Vertrags  fällig  geworden
ist,  ist  nach  dem  Kriege  zuzüglich  fünf  v.  H.  jährlicher  Zinsen  vom  Tage
der  Fälligkeit  bis  zum  Berichtigungstage  zahlbar.

Ist  der  Vertrag  während  des  Krieges  mangels  Prämienzahlung  hinfällig
  oder  infolge  der  Nichterfüllung  von  Vertragsbestimmungen  unwirksam
  geworden,  so  sind  der  Versicherte  oder  seine  Vertreter  oder  Rechtsnachfolger
  jederzcit  berechtigt,  binnen  zwölf  Monaten  nach  Inkrafttreten
des  gegenwärtigen  Vertrags  vom  Versicherer  den  Wert  der  Police  am  Tage
ihres  Hinfälligwerdens  oder  ihrer  Unwirksamkeit  zu  fordern.

Beruht  das  Hinfälligwerden  des  Vertrags  während  des  Krieges  mangels

Prämienzahlung  auf  der  Anwendung  von  Kriegsmaßnahmen,  so  sind  der

Versicherte  oder  seine  Vertreter  oder  Rechtsnachfolger  berechtigt,  ihn  binnen
drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  dadurch  wieder
in  Kraft  zu  setzen,  daß  sie  die  gegebenenfalls  verfallenen  Prämien  zuzüglich
fünf  v.  H.  jährlicher  Zinsen  bezahlen.

–lv12.

Feder  alliierten  oder  assoziierten  Macht  steht  es  frei,  binnen  drei  Monaten
  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  alle  laufenden  Versicherungsverträge
  zwischen  einer  deutschen  Versicherungsgesellschaft  und
ihren  Staatsangehörigen  unter  solchen  Bedingungen  aufzulösen,  daß  ihre
Staatsangehörigen  vor  jedem  Schaden  bewahrt  bleiben.

Zu  diesem  Zwecke  hat  die  deutsche  Versicherungsgesellschaft  der  in  Frage
kommenden  alliierten  oder  assoziierten  Macht  den  auf  diese  hinfällig  gewordenen
  Policen  verhältnismäßig  entfallenden  Teil  ihres  Vermögens  zu  übertragen
  und  wird  von  jeder  Verpflichtung  aus  diesen  Policen  entbunden.
Der  zu  übertragende  Vermögensteil  wird  durch  einen  vom  Gemischten
Schiedsgerichtshof  ernannten  Rechnungsbeamten  festgesetzt.

–l  13.
Sind  Lebensversicherungsverträge  von  der  Zweigstelle  einer  Versicherungsgesellschaft
  geschlossen,  deren  Hauptniederlassung  sich  in  einem
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