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in  der  Folge  feindlich  gewordenen  Lande  befindet,  so  unterliegt  der  Vertrag,
falls  er  nicht  selbst  eine  gegenteilige  Bestimmung  enthält,  dem  Gesetz  des
Ortes.  Sind  indes  auf  Ansprüche,  die  im  Widerspruch  zu  den  Bestimmungen
des  Vertrags  selbst  und  zu  den  zur  Zeit  seines  Abschlusses  geltenden  Gesetzen
  und  Abkommen  auf  Grund  von  Kriegsmaßnahmen  erhoben  oder
durchgesetzt  sind,  Zahlungen  erfolgt,  so  ist  der  Versicherer  berechtigt,  deren
Erstattung  von  dem  Versicherten  oder  seinen  Vertretern  zu  verlangen.

814.

Sieht  das  auf  den  Vertrag  anzuwendende  Gesetz  vor,  daß  der  Versicherer
trotz  der  Nichtzahlung  der  Prämien  an  den  Vertrag  gebunden  bleibt,  bis
dem  Versicherten  von  der  Hinfälligkeit  des  Vertrags  Mitteilung  gemacht
worden  ist,  so  ist  er  in  den  Fällen,  in  denen  er  infolge  des  Krieges  diese  Mitteilung
  nicht  machen  konnte,  berechtigt,  von  dem  Versicherten  die  nicht  bezahlten
  Prämien  zuzüglich  fünf  v.  H.  jährlicher  Zinsen  zu  fordern.

g  16.

Als  Lebensversicherungsverträge  im  Sinne  des  8§  11  bis  14  gelten  Versicherungsverträge
  dann,  wenn  die  Berechnung  der  gegenseitigen  Verpflichtung
  beider  Parteien  auf  der  Wahrscheinlichkeit  der  menschlichen  Lebensdauer
  verbunden  mit  dem  Zinsfuß  beruht.

Seeversicherungen.

*  16.

Seeversicherungsverträge,  unter  Einschluß  von  Zeit-  und  Reisepolicen,
zwischen  einem  Versicherer  und  einer  Person,  die  in  der  Folgezeit  Feind
wurde,  gelten  von  diesem  Augenblick  an  als  aufgelöst,  es  sei  denn,  daß  die
im  Vertrage  vorgesehene  Gefahr  vor  diesem  Zeitpunkte  begonnen  hatte.

Hatte  die  Gefahr  nicht  begonnen,  so  hat  der  Versicherer  die  in  Form
von  Prämien  oder  anderswie  gezahlten  Summen  zu  erstatten.

Hatte  die  Gefahr  begonnen,  so  gilt  der  Vertrag  als  rechtsbeständig,  obwohl
  die  eine  Partei  Feind  wurde;  die  Beträge,  die  auf  Grund  der  Vertragsbestimmungen,
  sei  es  als  Prämien,  sei  es  für  Seeschäden,  zu  zahlen  sind,
können  nach  Inkrasttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  eingefordert  werden.

Kommt  es  zu  einem  libereinkommen  über  die  Verzinsung  der  vor  dem
Kriege  an  Staatsangehörige  der  kriegführenden  Staaten  oder  von  solchen
Staatsangehörigen  geschuldeten,  nach  dem  Kriege  zur  Zahlung  gelangenden
Summen,  so  sollen  solche  Zinsen  bei  Verlusten,  die  auf  Grund  von  Seeversicherungsverträgen
  zu  ersetzen  sind,  nach  Ablauf  eines  Jahres  vom
Tage  des  Verlustes  an  laufen.

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