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817.

Kein  Seeversicherungsvertrag  mit  einem  Versicherten,  der  in  der  Folgezeit
  Feind  wurde,  begründet  eine  Haftung  für  Verluste  durch  Kriegshandlungen
  der  Macht,  der  der  Versicherer  angehört,  oder  einer  mit  ihr  alliierten
oder  assozüerten  Macht.

18.

Erweist  es  sich,  daß  jemand,  der  vor  dem  Kriege  einen  Seeversicherungsvertrag
  mit  einem  in  der  Folge  Feind  gewordenen  Versicherer  eingegangen
ist,  nach  Eröffnung  der  Feindseligkeiten  einen  neuen  Vertrag  geschlossen
hat,  der  dieselbe  Gefahr  bei  einem  nicht  feindlichen  Versicherer  deckt,  so
tritt  von  dem  Tage  des  Abschlusses  an  der  neue  Vertrag  an  die  Stelle  des
ursprünglichen.  Die  verfallenen  Prämien  werden  nach  dem  Grundsatz  berechnet,
  daß  der  ursprüngliche  Versicherer  aus  dem  Vertrag  nur  bis  zu  dem
Zeitpunkt  haftet,  wo  der  neue  Vertrag  geschlossen  wurde.

Andere  Versicherungen.

8  19.

Solche  vor  dem  Kriege  zwischen  einem  Versicherer  und  einer  Person,
welche  in  der  Folge  Feind  wurde,  abgeschlossene  Versicherungsverträge,
die  nicht  unter  88  9—18  fallen,  erfahren  in  jeder  Hinsicht  dieselbe  Behandlung,
  wie  sie  nach  den  genannten  Paragraphen  Feuerversicherungsverträgen
  zwischen  denselben  Parteien  zuteil  würde.

Rückversicherungen.

6  20.

Alle  Rückversicherungsverträge  mit  einer  Person,  die  Feind  geworden
ist,  gelten  als  durch  diese  bloße  Tatsache  aufgehoben;  jedoch  bleibt  im  Falle
der  Haftung  für  eine  Lebens=  oder  Seeversicherungsgefahr,  die  schon  vor  dem
Kriege  begonnen  hatte,  das  Recht  unberührt,  nach  dem  Kriege  die  Zahlung
der  aus  der  Haftung  für  diese  Gesahren  geschuldeten  Summen  zu  verlangen.

War  es  indessen  infolge  feindlichen  Einfalls  dem  Rückversicherten  unmöglich,
  einen  anderen  Rückversicherer  zu  finden,  so  bleibt  der  Vertrag
bis  zum  Ablauf  nach  drei  Monaten  seit  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
  in  Geltung.

Wird  ein  Rückversicherungsvertrag  auf  Grund  dieses  Paragraphen  hinfällig,
  so  findet  zwischen  beiden  Parteien  eine  Abrechnung  statt,  die  einerseits
  die  bezahlten  und  zu  bezahlenden  Prämien,  andererseits  die  Ersatzpflicht
für  erlittene  Verluste  aus  der  Haftung  für  die  vor  dem  Kriege  in  Lauf  gekommenen
  Lebens-  und  Seeversicherungsgefahren,  berücksichtigt.  Bei  anderen  als
den  in  §§  11—18  erwähnten  Gefahren  gilt  als  Stichtag  für  die  Abrechnung
der  Zeitpunkt,  an  dem  beide  Parteien  Feinde  wurden;  Ersatzansprüche
für  seitdem  eingetretene  Verluste  bleiben  außer  Betracht.

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