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g  21.

Hat  ein  Versicherer  in  einem  Versicherungsvertrag  die  Haftung  für
besondere  Gefahren  übernommen,  die  keine  Lebens=  oder  Seeversicherungsgefahren
  sind,  so  erstrecken  sich  die  Bestimmungen  des  vorstehenden  Paragraphen
  gleichfalls  auf  die  entsprechenden  Rückversicherungen,  die  an  dem
Tage  bestanden,  wo  die  vertragschließenden  Parteien  Feinde  geworden  sind.

8  22.

Die  Rückversicherung  eines  Lebensversicherungsvertrags,  die  auf  Grund
eines  besonderen  Vertrags  abgeschlossen  worden  und  nicht  in  einem  allgemeinen
  Rückversicherungsvertrag  enthalten  ist,  bleibt  in  Kraft.

Haben  feindliche  Gesellschaften  Lebensversicherungspolicen  rückversichert,
so  finden  auf  diese  Rückversicherungsverträge  die  Bestimmungen  des  #  12
Anwendung.

g  23.

Ist  vor  dem  Kriege  ein  Seeversicherungsvertrag  rückversichert  worden,
so  bleibt  die  Ubertragung  der  Gefahr  auf  den  Rückbersicherer  gültig,  wenn
diese  Gefahr  vor  Eröffnung  der  Feindseligkeiten  begonnen  hatte;  der  Vertrag
  bleibt  trotz  der  Eröffnung  der  Feindseligkeiten  in  Kraft.  Nach  dem
Kriege  kann  die  Zahlung  der  auf  Grund  des  Rückversicherungsvertrags
geschuldeten  Beträge  für  Prämien  oder  für  erlittene  Verluste  verlangt
werden.

8  24.
Die  Bestimmungen  der  §§  17  und  18  und  der  letzte  Absatz  des  8  16
finden  auf  Rückoersicherungsverträge  für  Seeversicherungsgefahr  Anwendung.


Abschnitt  VI.
Gemischter  Schiedsgerichtshof.

Artikel  304.

a)  Binnen  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
  wird  zwischen  jeder  alliierten  und  assoziierten  Macht  einerseits  und
Deutschland  andererseits  ein  Gemischter  Schiedsgerichtshof  gebildet.  Jeder
Schiedsgerichtshof  besteht  aus  drei  Mitgliedern.  Jede  der  beteiligten  Regierungen
  ernennt  eines  dieser  Mitglieder.  Der  Vorsitzende  wird  auf
Grund  einer  Vereinbarung  zwischen  den  beiden  beteiligten  Regierungen
ausgewählt.

Kommt  eine  solche  Vereinbarung  nicht  zustande,  so  ernennt  der  Rat
des  Völkerbunds,  oder,  bis  zu  dem  Zeitpunkt  der  Errichtung  des  Völkerbunds
  Herr  Gustav  Ador,  falls  er  dazu  bereit  ist,  den  Vorsitzenden  des
Schiedsgerichtshofs  sowie  zwei  weitere  Personen,  die  den  Vorsitzenden
gegebenenfalls  vertreten.  Diese  Personen  müssen  Mächten  angehören,
die  im  Laufe  des  Krieges  neutral  geblieben  sind.

Sorgt  eine  Regierung  nicht  innerhalb  eines  Monats  für  die  oben  vorgesehene
  Ernennung  eines  Mitglieds  des  Schiedsgerichtshofs  für  eine  unbesetzte
  Stelle,  so  wird  das  fehlende  Mitglied  von  der  gegnerischen  Re-345

