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gierung  aus  den  beiden  oben  genannten  außer  dem  Vorsitzenden  berufenen
Personen  ausgewählt.
Der  Schiedsgerichtshof  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.

b)  Die  gemäß  Absatz  a  errichteten  Gemischten  Schiedsgerichtshöfe  befinden
  über  die  Streitfragen,  die  laut  Abschnitt  III,  IV,  V  und  VII  zu  ihrer
Zuständigkeit  gehören.

Außerdem  regelt  der  Gemischte  Schiedsgerichtshof  alle  Streitfragen
bezüglich  der  vor  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  zwischen
Staatsangehörigen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  und  deutschen
Reichsangehörigen  geschlossenen  Verträge.  Eine  Ausnahme  gilt  für  die
Streitfragen,  die  nach  den  Gesetzen  der  alliierten,  assozüerten  oder  neutralen
Mächte  zur  Zuständigkeit  der  Landesgerichte  dieser  Mächte  gehören.  Derartige
  Streitfragen  werden  von  den  Landesgerichten  unter  Ausschluß  des
Gemischten  Schiedsgerichtshofs  entschieden.  Dem  beteiligten  Staatsangehörigen
  einer  alliierten  oder  assoziierten  Macht  steht  es  jedoch  frei,
die  Sache  vor  den  Gemischten  Schiedsgerichtshof  zu  bringen,  sofern  sein
Landesgesetz  dem  nicht  entgegensteht.

)  Wenn  die  Anzahl  der  Sachen  es  erfordert,  sind  weitere  Mitglieder
zu  ernennen,  damit  sich  jeder  Gemischte  Schiedsgerichtshof  in  mehrere
Abteilungen  gliedern  kann.  Jede  dieser  Abteilungen  wird  entsprechend
den  obigen  Vorschriften  besetzt.

d)  Jeder  Gemischte  Schiedsgerichtshof  ordnet  sein  Verfahren  selbst,  soweit
  es  nicht  durch  die  Bestimmungen  der  Anlage  zu  diesem  Artikel  geregelt
ist.  Er  hat  das  Recht,  die  von  der  verlierenden  Partei  an  Kosten  und  Auslagen
  zu  zahlenden  Beträge  festzusetzen.

e)  Jede  Regierung  bezahlt  die  Bezüge  des  von  ihr  ernannten  Mitglieds
des  Gemischten  Schiedsgerichtshofs  und  jedes  Beauftragten,  den  sie  bezeichnet,
  um  sie  vor  dem  Gerichtshof  zu  vertreten.  Die  Bezüge  des  Vorsitenden
  werden  durch  besondere  Vereinbarung  zwischen  den  beteiligten
Regierungen  festgesetzt;  diese  Bezüge  werden  ebenso  wie  die  gemeinsamen
Ausgaben  jedes  Gerichts  je  zur  Hälfte  von  den  beiden  Regierungen  getragen.
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k)DieHohenvertrhgschließendenTeileverpflichtensich,durchshreGerichte
  und  Behörden  den  Gemischten  Schiedsgerichtshöfen  jede  irgend  mögliche
  Rechtshilfe,  insbesondere  bei  Zustellungen  und  bei  der  Beweiserhebung,
  gewähren  zu  lassen.

g)  Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  kommen  überein,  die  Entscheidungen

  des  Gemischten  Schiedsgerichtshofes  als  endgültig  zu  betrachten
und  ihnen  verbindliche  Kraft  für  ihre  Staatsangehörigen  beizulegen.

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