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Anlage.

81.
Stirbt  ein  Mitglied  des  Gerichtshofs,  legt  es  sein  Amt  nieder  oder
wird  es  aus  irgendeinem  Grund  an  der  Ausübung  seines  Amtes  behindert,
so  erfolgt  seine  Ersetzung  nach  dem  Verfahren,  das  für  seine  Ernennung  galt.

2
Der  Gerichtshof  ordnet  sein  Verfahren  nach  Grundsätzen  der  Gerechtigkeit
  und  Billigkeit.  Er  bestimmt  Reihenfolge  und  Fristen  für  das  Vorbringen
  der  Parteien  und  regelt  die  Förmlichkeiten  der  Beweisaufnahme.

83.

Die  Anwälte  und  Beistände  der  Parteien  sind  befugt,  ihre  Ausführungen
  und  Gegenausführungen  mündlich  oder  schriftlich  dem  Gerichtshof
vorzutragen.  ·

84.

Der  Gerichtshof  bewahrt  die  schriftlichen  Unterlagen  der  ihm  vorgelegten
Sachen  und  Streitigkeiten  sowie  des  darauf  bezüglichen  Verfahrens  unter
Beifügung  der  Daten  auf.

5.

Jede  beteiligte  Macht  kann  einen  Sekretär  ernennen.  Diese  Sekretäre
bilden  das  gemischte  Sekretariat  des  Gerichtshofs  und  sind  diesem  unterstellt.
  Der  Gerichtshof  kann  einen  oder  mehrere  Beamte  ernennen  und
verwenden,  die  zur  Mitwirkung  bei  der  Erfüllung  seiner  Aufgabe  nötig  sind.

g  6.

Der  Gerichtshof  entscheidet  über  alle  ihm  unterbreiteten  Fragen  und

Fälle  auf  Grund  der  Beweismittel,  Zeugenaussagen  und  Unterlagen,  die
von  den  beteiligten  Parteien  beigebracht  werden  können.

87.
Deutschland  verpflichtet  sich,  dem  Gerichtshof  jedes  zur  Durchführung
seiner  Untersuchungen  erforderliche  Entgegenkommen  zu  erweisen  und  alle
erforderlichen  Unterlagen  zu  liefern.

88.

Die  Sprache,  in  der  das  Verfahren  geführt  wird,  ist  mangels  gegenteiliger
  Abmachung  je  nach  der  von  der  beteiligten  alliierten  oder  assoziierten
Macht  getroffenen  Bestimmung  das  Englische,  Französische,  Italienische
oder  Japanische.

89.

Der  Vorsitzende  des  Gerichtshofes  bestimmt  Ort  und  Zeit  der  Gerichtssitzungen.


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