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Artikel  305.

Hat  ein  zuständiges  Gericht  in  einer  unter  Abschnitt  III,  IV,  V  oder  VII
fallenden  Angelegenheit  ein  Urteil  gefällt  oder  fällt  es  ein  Urteil,  das  mit
den  Bestimmungen  der  genannten  Abschnitte  nicht  im  Einklang  steht,  so
hat  die  dadurch  geschädigte  Partei  ein  Recht  auf  Abhilfe,  die  durch  den
Gemischten  Schiedsgerichtshof  näher  bestimmt  wird.  Auf  Antrag  des
Staatsangehörigen  einer  alliierten  oder  assoziierten  Macht  kann  der  Gemischte
  Schiedsgerichtshof,  diese  Abhilfe,  sofern  das  möglich  ist,  in  der  Form
eintreten  lassen,  daß  er  die  Parteien  in  die  Lage  zurückversetzt,  in  der  sie  sich
vor  dem  von  dem  deutschen  Gericht  gefällten  Urteil  befanden.

Abschnitt  VII.
Gewerbliches  Eigentum.

Artikel  306.

Die  gewerblichen,  literarischen  und  künstlerischen  Eigentumsrechte  im
Sinne  der  im  Artikel  286  bezeichneten  internationalen  Abkommen  von
Paris  und  Bern  werden  unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrags  zugunsten  der  Personen,  die  bei  Beginn  des  Kriegszustandes
  in  ihrem  Genuß  standen,  oder  zugunsten  ihrer  Rechtsnachfolger
mit  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  in  den  Gebieten  der
Hohen  vertragschließenden  Teile  wieder  in  Kraft  gesetzt  oder  wiederhergestellt.
  Desgleichen  werden  Rechte,  die,  wenn  es  nicht  zum  Kriege  gekommen
  wäre,  während  des  Krieges  zufolge  eines  Gesuchs  um  Schutz
gewerblichen  Eigentums  oder  zufolge  der  Veröffentlichung  eines  literarischen
oder  künstlerischen  Werkes  hätten  erlangt  werden  können,  mit  dem  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  zugunsten  der  Personen,  die  sie  zu
beanspruchen  gehabt  hätten,  anerkannt  und  begründet.

Sind  indes  während  des  Krieges  durch  eine  gesetzgebende,  ausführende
oder  verwaltende  Stelle  einer  alliierten  oder  assoziierten  Macht  hinsichtlich
der  Rechte  deutscher  Reichsangehöriger  auf  dem  Gebiete  des  gewerblichen,
literarischen  oder  künstlerischen  Eigentums  Sondermaßnahmen  ergriffen
worden,  so  behalten  die  auf  Grund  derselben  getroffenen  Anordnungen
weiterhin  ihre  Gültigkeit  und  volle  Wirksamkeit.

Wegen  der  Ausnutzung  von  gewerblichen,  literarischen  oder  künstlerischen
  Eigentumsrechten,  die  während  des  Krieges  durch  die  Regierung
einer  alluerten  oder  assoziierten  Macht  oder  durch  irgendeine  Person  für
Rechnung  oder  mit  Zustimmung  dieser  Regierung  erfolgt  ist,  sowie  wegen
des  Verkaufs,  des  Feilbietens  und  des  Gebrauchs  irgendwelcher  Erzeugnisse,
  Geräte,  Sachen  oder  Gegenstände,  die  unter  diese  Rechte  fielen,
stehen  Deutschland  und  deutschen  Reichsangehörigen  keinerlei  Ersatzansprüche
oder  Klagen  zu.

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