Friegensbertrag.

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Geldbeträge,  die  auf  Grund  irgendeiner  in  Ausführung  derin  Absatz  1  dieses
Artikels  genannten  Sondermaßnahmengetroffenen  Anordnungoder  Maßregel
geschuldet  werden  odergezahlt  wordensind,  werden,  fallsdie  bei  Unterzeichnung
desgegenwärtigen  Vertragsgeltende  Gesetzgebung  einerderalliierten  oderassoziierten
  Mächte  nicht  anders  darüber  verfügt  hat,  in  gleicher  Weise  wie  die  anderen
  Forderungen  der  deutschen  Reichsangehörigen  nach  den  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Vertrags  verwendet;  die  Geldbeträge,  die  durch  besondere,
von  der  deutschen  Regierung  hinsichtlich  der  gewerblichen,  literarischen  oder
künstlerischen  Eigentumsrechte  von  Staatsangehörigen  der  alliierten  oder  assoziierten
  Mächte  ergriffene  Naßnahmenaufgebracht  wordensind,  werden  wiealle
übrigen  Schulden  der  deutschen  Reichsangehörigen  angesehen  und  behandelt.

Haben  deutsche  Reichsangehörige  nach  der  Gesetzgebung  einer  alliierten
oder  assoziierten  Macht  vor  dem  Kriege  oder  in  seinem  Verlaufe  gewerbliche,
literarische  oder  künstlerische  Eigentumsrechte  erworben  oder  erwerben  siesolche
künftig,  so  bleibt  der  betreffenden  alliierten  oder  assoziierten  Macht  die  Befugnis
  vorbehalten,  diese  Rechte  (soweit  es  sich  dabei  nicht  um  Fabrik=  oder
Handelsmarken  handelt)  in  der  für  notwendig  erachteten  Weise  zu  begrenzen,
an  Bedingungen  zu  knüpfen  oder  einzuschränken.  Solche  Beschränkungen
dürfen  im  Interesse  der  Landesverteidigung  oder  um  des  Gemeinwohls
willen  oder  zu  dem  Zwecke  auferlegt  werden,  auf  deutscher  Seite  eine  gerechte
Behandlungder  gewerblichen,  literarischen  oderkünstlerischen  Eigentumsrechte
der  betreffenden  fremden  Staatsangehörigen  auf  deutschem  Gebiet  sicherzustellen;
  ferner  auch  zu  dem  Zwecke,  die  vollständige  Erfüllung  aller  Verpflichtungen
  aus  diesem  Vertrage  durch  Deutschland  zu  verbürgen.  Die  gedachten
  Beschränkungen  erfolgen  in  der  Form,  daß  die  betreffende  alliierte  und
assoziierte  Macht  die  eingangs  bezeichneten  deutschen  Rechte  entweder  selbst
ausübt  oder  Lizenzen  für  ihre  Ausübung  erteilt  oder  die  Ausübung  weiterhin
unter  ihrer  Überwachung  hält  oder  in  sonst  einer  anderen  Form.  Bei  den
nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  erworbenen  gewerblichen,
literarischen  oder  künstlerischen  Eigentumsrechten  darf  die  vorstehend  den  alliierten
  und  assoziierten  Mächten  vorbehaltene  Befugnis  nur  ausgeübt  werden,
wenn  die  Begrenzungen,  Bedingungen  und  Einschränkungen  im  Interesse
der  Landesverteidigung  oder  des  Gemeinwohls  notwendig  erscheinen.

Gelangen  die  vorstehenden  Bestimmungen  seitens  der  allüerten  und
assozierten  Mächte  zur  Anwendung,  so  werden  angemessene  Entschädigungen
oder  Vergütungen  gewährt,  die  in  der  gleichen  Weise  wie  alle  anderen
den  deutschen  Reichsangehörigen  geschuldeten  Summen  gemäß  den  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Vertrags  verwendet  werden.

Jede  der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte  behält  sich  die  Befugnis
vor,  jede  seit  dem  1.  August  1914  vollzogene  und  jede  künftige  Abtretung
oder  Teilabtretung  oder  jede  Einräumung  gewerblicher,  literarischer  oder
künstlerischer  Eigentumsrechte,  die  die  Anwendung  der  Bestimmungen
dieses  Artikels  vereiteln  könnte,  als  null  und  nichtig  anzusehen.

Die  Bestimmungen  dieses  Artikels  finden  auf  die  gewerblichen,  lite-353

