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rarischen  oder  künstlerischen  Eigentumsrechte  von  Gesellschaften  oder  Unternehmungen,
  deren  Liquidation  von  den  alli#erten  oder  assoziierten  Mächten
entsprechend  den  Kriegsausnahmegesetzen  vorgenommen  worden  ist  oder
auf  Grund  des  Artikel  297  Absatz  b  noch  vorgenommen  wird,  keine  Anwendung.


Artikel  307.

Soweit  Staatsangehörige  eines  jeden  der  Hohen  vertragschließenden
Teile  bereits  vor  dem  1.  August  1914  gewerbliche  Eigentumsrechte  besaßen
oder  solche,  wenn  es  nicht  zum  Kriege  gekommen  wäre,  auf  Grund  eines
vor  oder  im  Verlauf  des  Krieges  angebrachten  Gesuches  seitdem  hätten
erwerben  können,  wird  ihnen  zur  Erhaltung  oder  zum  Erwerb  dieser  Rechte
eine  Mindestfrist  von  einem  Jahre  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrags  gewährt,  um  ohne  jeden  Ausschlag  oder  irgendwelche  Strafgebühr
jede  Handlung  nachzuholen,  jede  Förmlichkeit  zu  erfüllen,  jede  Gebühr  zu
entrichten,  überhaupt  jeder  Verpflichtung  zu  genügen,  die  die  Gesetze  oder
Verwaltungsverordnungen  des  einzelnen  Staates  vorschreiben.  Das
gleiche  gilt  für  die  Geltendmachung  eines  Widerspruchs  gegen  solche  Rechte.
Indessen  verleiht  dieser  Artikel  kein  Recht  auf  die  Wiedereröffnung  eines
Interferenzverfahrens  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  in  dem
die  Schlußverhandlung  stattgefunden  hat.

Gewerbliche  Eigentumsrechte,  die  infolge  der  Nichtvornahme  einer
Handlung,  der  Nichterfüllung  einer  Förmlichkeit  oder  der  Nichtbezahlung
einer  Gebühr  verfallen  sind,  treten  wieder  in  Kraft.  Haben  jedoch  dritte
Personen  Patente  oder  Muster,  während  sie  verfallen  waren,  verwertet
oder  benutzt,  so  bleibt  jeder  alliierten  oder  assoziierten  Macht  die  Befugnis
vorbehalten,  die  Anordnungen  zu  treffen,  die  sie  zur  Wahrung  der  Rechte
dieser  dritten  Personen  billigerweise  für  geboten  erachtet.  Ferner  unterliegen
  die  Patente  und  Muster,  welche  deutschen  Reichsangehörigen  zustehen
  und  hiernach  wieder  in  Kraft  treten,  hinsichtlich  der  Lizenzbewilligung
auch  weiterhin  den  Vorschriften,  die  während  des  Krieges  auf  sie  Anwendung
  fanden,  sowie  allen  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags.

Der  Zeitraum  zwischen  dem  1.  August  1914  und  dem  Inkrafttreten
des  gegenwärtigen  Vertrags  wird  auf  die  für  die  Ausübung  eines  Patents
oder  für  den  Gebrauch  von  Fabrik=  oder  Handelsmarken  oder  von  Mustern
vorgesehene  Frist  nicht  angerechnet;  auch  wird  vereinbart,  daß  ein  Patent,
eine  Fabrik--  oder  Handelsmarke  oder  ein  Muster,  das  am  1.  August  1914
noch  in  Kraft  war,  wegen  bloßer  Nichtausübung  oder  bloßen  Nichtgebrauchs
nicht  vor  Ablauf  einer  Frist  von  zwei  Jahren  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  verfällt  oder  für  ungültig  erklärt  werden  darf.

Artikel  308.
Die  Prioritätsfristen,  die  im  Artikel  4  des  im  Jahre  1911  in  Washington
revidierten  internationalen  Pariser  Abkommens  vom  20.  März  1883  oder
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