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in  irgendeinem  anderen  geltenden  Abkommen  oder  Gesetze  für  die  Einreichung
  oder  Eintragung  der  Gesuche  um  Verleihung  vdn  Patenten,  um
Schutz  von  Gebrauchsmustern,  Fabrik-  oder  Handelsmarken,  Mustern  und
Modellen  vorgesehen  sind  und  die  am  1.  August  1914  noch  nicht  abgelaufen
waren,  sowie  diejenigen,  die  während  des  Krieges  begonnen  haben  oder,
wenn  es  nicht  zum  Kriege  gekommen  wäre,  hätten  beginnen  können,  werden
durch  jeden  der  Hohen  vertragschließenden  Teile  zugunsten  der  Staatsangehörigen
  der  anderen  Hohen  vertragschließenden  Teile  bis  zum  Ablauf
  einer  Frist  von  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrags  verlängert.

Diese  Fristverlängerung  läßt  jedoch  die  Rechtejedes  Hohen  vertragschließenden
  Teiles  oder  jeder  Person  unberührt,  die  sich  bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  im  gutgläubigen  Besitze  von  gewerblichen  Eigentumsrechten
  befindet,  welche  mit  den  unter  Beanspruchung  der  Priorität  nachgesuchten
  Rechten  in  Widerspruch  stehen;  sie  behalten  den  Genuß  ihrer  Rechte
für  ihre  Person  oder  in  der  Person  von  Vertretern  oder  Lizenzinhabern,  denen
fie  diese  Rechte  vor  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  eingeräumt
  haben,  und  dürfen  dieserhalb  in  keiner  Weise  als  Nachahmer  in  Anspruch
  genommen  oder  verfolgt  werden.

Artikel  309.

Deutsche  Reichsangehörige  oder  in  Deutschland  wohnende  oder  dort  ihr
Gewerbe  treibende  Personen  einerseits  und  Staatsangehörige  der  alliierten
oder  assoziierten  Mächte  oder  im  Gebiete  dieser  Mächte  wohnende  oder  dort
ihr  Gewerbe  treibende  Personen  andererseits  sowie  Dritte,  denen  die  bezeichneten
  Persönlichkeiten  etwa  während  des  Krieges  ihre  Rechte  abgetreten
  haben,  können  auf  Grund  von  Vorgängen  auf  dem  Gebiete  des  anderen
  Teils  in  der  Zeit  zwischen  der  Kriegserklärung  und  dem  Inkrafttreten
des  gegenwärtigen  Vertrags,  in  denen  Verletzungen  der  zu  irgendeinem  Zeitpunkt
  während  des  Krieges  geltenden  oder  der  gemäß  den  vorstehenden
Artikeln  307  und  308  wiederhergestellten  gewerblichen,  literarischen  oder
künstlerischen  Eigentumsrechte  erblickt  werden  könnten,  keine  Klage  erheben
und  keinerlei  Anspruch  geltend  machen.

Sind  des  ferneren  in  der  Zeit  zwischen  der  Kriegserklärung  und  der  Unterzeichnung
  des  gegenwärtigen.  Vertrags  Erzeugnisse  oder  Gegenstände  hergestellt
  oder  literarische  oder  künstlerische  Werke  veröffentlicht  worden,  so  gibt

weder  ihr  Erwerb  noch  ihre  Benutzung  oder  Verwendung  durch  Dritte
den  vorbezeichneten  Personen  jemals  ein  Klagerecht  wegen  Verletzung  von
gewerblichen  oder  künstlerischen")  Eigentumsrechten;  auch  der  Verkauf  und
das  Feilbieten  begründet  ein  solches  Klagerecht  nicht,  wenn  dieser  Verkauf
und  dieses  Feilbieten  während  eines  Jahres  nach  der  Unterzeichnung  des
gegenwärtigen  Vertrags  in  den  Gebieten  der  alliierten  und  assoziierten
Mächte  einerseits  oder  Deutschlands  andererseits  stattfindet.  Diese  Bestim-»)

  Der  englische  Text  sagt:  „gewerblichen,  literarischen  und  künstlerischen“.
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