—  180  —

mung  findet  jedoch  keine  Anwendung,  wenn  die  Berechtigten  ihren  Wohnsitz
  oder  ihre  gewerbliche  oder  Handelsniederlassung  in  den  von  Deutschland
im  Laufe  des  Krieges  besetzten  Gebieten  hatten.

Dieser  Artikel  gilt  nicht  im  Verhältnis  zwischen  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  einerseits  und  Deutschland  andererseits.

Artikel  310.

Lizenzverträge  über  Ausübung  von  Rechten  des  gewerblichen  Eigentums
oder  über  Vervielfältigung  von  literarischen  oder  künstlerischen  Werken"),  die
vor  der  Kriegserklärung  zwischen  Staatsangehörigen  der  alliierten  oder  assoziierten
  Mächte  oder  in  ihrem  Gebiete  wohnenden  oder  dort  ihr  Gewerbe
treibenden  Personen  einerseits  und  deutschen  Reichsangehörigen  andererseits
  geschlossen  sind,  gelten  vom  Zeitpunkt  der  Kriegserklärung  zwischen
Deutschland  und  der  alliierten  oder  assoziierten  Macht  ab  als  aufgelöst.  In
allen  Fällen  hat  jedoch  der  auf  Grund  eines  solchen  Vertrags  ursprünglich
Lizenzberechtigte  das  Recht,  binnen  einer  Frist  von  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  von  dem  Inhaber  der  Rechte  die
Einräumung  einer  neuen  Lizenz  zu  verlangen.  Die  Bedingungen  der  neuen
Lizenz  werden  mangels  einer  Einigung  zwischen  den  Parteien  von  dem  zuständigen
  Gerichte  des  Landes,  unter  dessen  Gesetzgebung  die  Rechte  erworben
  sind,  festgesetzt,  es  sei  denn,  daß  die  Lizenzen  auf  Rechten  beruhen,  die
unter  deutscher  Gesetzgebung  erworben  sind;  in  diesem  Fall  werden  die  Bedingungen
  durch  den  in  Abschnitt  VI  dieses  Teils  vorgesehenen  Gemischten
Schiedsgerichtshof  festgesetzt.  Der  Gerichtshof  kann  alsdann  gegebenenfalls
  den  Betrag  der  ihm  angebracht  erscheinenden  Vergütung  für  die  Ausnutzung
  der  Rechte  während  des  Krieges  festsetzen.

Lizenzen  für  gewerbliche,  literarische  oder  künstlerische  Eigentumsrechte,
die  kraft  der  besonderen  Kriegsgesetzgebung  einer  alliierten  oder  assoziierten
Macht  verliehen  sind,  werden  von  der  Fortdauer  einer  schon  vor  dem  Kriege
bestehenden  Lizenz  nicht  berührt,  sondern  behalten  ihre  volle  Gültigkeit  und
Wirksamkeit.  Ist  eine  solche  Lizenz  dem  auf  Grund  eines  vor  dem  Kriege
abgeschlossenen  Lizenzvertrags  ursprünglich  Lizenzberechtigten  verliehen,
so  gilt  sie  als  an  die  Stelle  der  früheren  Lizenz  getreten.

Sind  auf  Grund  eines  vor  dem  Krieg  abgeschlossenen,  auf  Ausübung
von  Rechten  des  gewerblichen  Eigentums  oder  Vervielfältigung  oder  Aufführung
  literarischer,  dramatischer  oder  künstlerischer  Werke  gerichteten  Vertrags
  oder  auf  Grund  einer  vor  dem  Krieg  erteilten  Lizenz  solchen  Inhalts
während  des  Krieges  Geldsummen  gezahlt  worden,  so  finden  sie  die  gleiche
Verwendung  wie  dem  gegenwärtigen  Vertrag  zufolge  die  sonstigen  Schulden
oder  Forderungen  der  deutschen  Reichsangehörigen.

Dieser  Artikel  gilt  nicht  im  Verhältnis  zwischen  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  einerseits  und  Deutschland  andererseits.

*)  Der  englische  Text  sagt:  „Lizenzverträge  über  gewerbliches,  literarisches  und
künstlerisches  Eigentum,  die  vor

359