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Artikel  311.

Die  Einwohner  der  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Vertrags  von  Deutschland
  abgetrennten  Gebiete  behalten  ungeachtet  dieser  Trennung  und  des  sich
daraus  ergebenden  Wechsels  der  Staatsangehörigkeit  in  Deutschland  den
vollen,  uneingeschränkten  Genuß  aller  gewerblichen,  literarischen  und  künstlerischen
  Eigentumsrechte,  deren  Inhaber  sie  nach  der  deutschen  Gesetzgebung
zur  Zeit  dieser  Trennung  waren.

Die  gewerblichen,  literarischen  und  künstlerischen  Eigentumsrechte,  die
in  den  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Vertrags  von  Deutschland  abgetrennten
  Gebieten  zur  Zeit  der  Abtretung  dieser  Gebiete  von  Deutschland  in
Kraft  sind  oder  zufolge  Artikel  306  des  gegenwärtigen  Vertrags  wiederhergestellt
  werden  oder  in  Kraft  treten,  werden  von  dem  Staate,  auf  den  das
Gebiet  übergeht,  anerkannt  und  bleiben  in  diesem  Gebiete  solange  in  Kraft,
wie  dies  nach  deutschem  Rechte  der  Fall  ist.

Abschnitt  VIII.
Soziale  und  staatliche  Versicherungen  in  den  abgetretenen  Gebieten.

Artikel  312.

Unbeschadet  der  in  anderen  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags
enthaltenen  Abreden  verpflichtet  sich  die  deutsche  Regierung,  derjenigen
Macht,  an  die  deutsche  Gebiete  in  Europa  abgetreten  werden,  oder  der  Macht,
die  frühere  deutsche  Gebiete  kraft  Artikel  22  Teil  I  (Völkerbundssatzung)
als  Mandatar  verwaltet,  einen  entsprechenden  Anteil  der  von  der  Reichsregierung
  oder  den  Regierungen  der  deutschen  Staaten  oder  von  den  unter
ihrer  Aufsicht  tätigen  öffentlichen  oder  privaten  Körperschaften  angesammelten
Rücklagen  abzutreten,  die  für  den  Dienst  der  gesamten  sozialen  und  staatlichen
Versicherungen  in  diesen  Gebieten  bestimmt  sind.  ·

»  Die  Mächte,  auf  welche  diese  Gelder  übertragen  werden,  sind  gehalten,
sie  zur  Erfüllung  der  aus  den  Versicherungen  entspringenden  Verpflichtungen
zu  verwenden.

Die  Bedingungen  dieser  Übertragung  werden  durch  besondere  Übereinkommen
  zwischen  der  deutschen  Regierung  und  den  beteiligten  Regierungen
geregelt.

Falls  diese  besonderen  Übereinkommen  nicht  nach  Maßgabe  des  vorstehenden
  Absatzes  binnen  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  geschlossen  sind,  werden  die  Übertragungsbedingungen  in
jedem  Einzelfall  einem  aus  fünf  Mitgliedern  gebildeten  Ausschuß  unterbreitet,
  von  denen  eines  von  der  deutschen  Regierung,  eines  von  der  anderen

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