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Teil  XI.
Luftfahrt.

Artikel  313.

Die  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  angehörigen  Luftfahrzeuge
haben  innerhalb  des  deutschen  Gebietes  und  der  deutschen  Hoheitsgewässer
volle  Flug-  und  Landungsfreiheit  und  genießen  dieselben  Vergünstigungen
wie  deutsche  Luftfahrzeuge,  besonders  in  Notfällen  zu  Land  oder  See.

Artikel  314.

Vorbehaltlich  der  Erfüllung  der  von  Deutschland  etwa  erlassenen  Vorschriften,
  die  aber  in  gleicher  Weise  auf  deutsche  Luftfahrzeuge  und  solche  der
alliierten  und  assoziierten  Länder  anwendbar  sein  müssen,  genießen  die  den
alliierten  und  assoziierten  Mächten  angehörigen  Luftfahrzeuge  im  Durchquerungsverkehr
  nach  irgendeinem  anderen  Land  das  Recht,  ohne  zu  landen,
das  deutsche  Gebiet  und  die  deutschen  Hoheitsgewässer  zu  überfliegen.

Artikel  315.

Die  in  Deutschland  angelegten  und  dem  heimischen  öffentlichen  Luftverkehr
  zugänglichen  Flugplätze  stehen  auch  den  Luftfahrzeugen  der  alliierten
und  assoziierten  Mächte  offen;  diese  erfahren  daselbst  in  bezug  auf  Abgaben
jeder  Art  einschließlich  Landungs-  und  Versorgungsgebühren  die  gleiche  Behandlung
  wie  deutsche  Luftfahrzeuge.

Artikel  316.

Vorbehaltlich  der  gegenwärtigen  Bestimmungen  ist  das  in  den  Artikeln
313,  314  und  315  vorgesehene  Flug-,  Durchquerungs=  und  Landungsrecht
an  die  Beobachtung  der  Vorschriften,  die  Deutschland  zu  erlassen  für  notwendig
  erachtet  geknüpft.  Jedoch  müssen  solche  Vorschriften  unterschiedslos

auf  deutsche  Luftfahrzeuge  und  solche  der  alliierten  und  assoziterten  Länder
angewandt  werden.

Artikel  317.

Die  Staatsangehörigkeits-  und  Flugsicherheitsbescheinigungen,  Befähigungszeugnisse
  und  Lizenzen,  die  von  einer  der  alliierten  und  assoziierten
Mächte  ausgestellt  oder  als  gültig  anerkannt  sind,  werden  auch  in  Deutschland
als  gültig  und  als  den  von  Deutschland  ausgestellten  Bescheinigungen,  Zeugnissen
  und  Lizenzen  gleichwertig  zugelassen.

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