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Artikel  318.

Im  inländischen  Handelsluftverkehr  genießen  die  den  alliierten  und  assoziierten
  Mächten  angehörigen  Luftfahrzeuge  in  Deutschland  gleiche  Behandlung
  wie  die  meistbegünstigte  Nation.

Artikel  319.

Deutschland  sagt  zu,  durch  geeignete  Maßnahmen  sicherzustellen,  daß
jedes  über  deutschem  Gebiet  fliegende  deutsche  Luftfahrzeug  die  Vorschriften,
betreffend  Lichter  und  Signale,  die  Flugvorschriften  und  die  Luftverkehrsbestimmungen
  für  Flugplätze  und  deren  Umgebung  beachtet,  wie  sie  in  dem
von  den  alli#erten  und  assoziierten  Mächten  abgeschlossenen  Übereinkommen
über  die  Luftfahrt  festgelegt  sind.

Artikel  320.

Die  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  auferlegten  Verpflichtungen
bleiben  bis  zum  1.  Januar  1923  in  Kraft,  sofern  nicht  Deutschland  zu  einem
früheren  Zeitpunkt  in  den  Völkerbund  aufgenommen  ist  oder  von  den  alliierten
und  assoziierten  Mächten  die  Zustimmung  zum  Beitritt  zu  dem  von  ihnen
abgeschlossenen  Übereinkommen  über  die  Luftfahrt  erhalten  hat.

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