Friedensvertrag.

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Teil  XII.
Häfen,  Wasserstraßen  und  Eisenbahnen.

Abschnitt  J.
Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  321.

Deutschland  verpflichtet  sich,  dem  Personen-,  Güter-,  Schiffs-,  Boots-,
Eisenbahnwagen=  und  Postverkehr  von  oder  nach  den  angrenzenden  oder  nicht
angrenzenden  Gebieten  irgendeiner  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte
freien  Durchgang  durch  sein  Gebiet  auf  den  für  den  internationalen  Durchgangsverkehr
  geeigneten  Wegen,  auf  Eisenbahnen,  schiffbaren  Wasserläufen
oder  Kanälen  zu  gewähren,  auch  zu  diesem  Zweck  die  Durchfahrt  durch  die
Hoheitsgewässer  zu  gestatten.  Der  Personen-,  Waren-,  Schiffs-,  Boots-,
Wagen-,  Eisenbahnwagen=  und  Postverkehr  wird  keinen  Durchgangszöllen
oder  unnützen  Verzögerungen  oder  Beschränkungen  unterworfen  und  hat  in
Deutschland  in  bezug  auf  Gebühren  und  Verkehrserleichterungen  sowie  in
jeder  anderen  Hinsicht  ein  Anrecht  auf  gleiche  Behandlung  wie  der  innerdeutsche
  Verkehr.

Die  Durchgangsgüter  bleiben  von  allen  Zoll=  oder  ähnlichen  Abgaben  frei.

Alle  den  Durchgangsverkehr  belastenden  Gebühren  oder  Abgaben  müssen
den  Verkehrsverhältnissen  entsprechend  angemessen  berechnet  werden.  Die
Person  des  Eigentümers  oder  die  Staatszugehörigkeit  des  Schiffes  oder
sonstigen  Beförderungsmittels,  das  auf  irgendeinem  Teile  der  gesamten  Durchgangsstrecke
  benutzt  worden  ist  oder  benutzt  werden  soll,  darf  für  die  Abgaben,
Verkehrserleichterungen  oder  Beschränkungen  weder  unmittelbar  noch  mittelbar
  ausschlaggebend  sein.

Artikel  322.

Deutschland  verpflichtet  sich,  über  Auswanderungsunternehmungen,
welche  Auswanderer-oder  Rückwandererverkehr  durch  sein  Gebiet  leiten,  keine
staatliche  Aufsicht  einzurichten  oder  beizubehalten,  es  sei  denn  zum  Zweck  der
Feststellung,  daß  die  Reisenden  tatsächlich  sich  im  Durchgangsverkehr  befinden;
  wird  zu  letzterem  Zweck  ein  Verwaltungsdienst  eingerichtet,  so  darf
Deutschland  keine  am  Verkehr  interessierte  Schiffahrtsgesellschaft  oder  andere
Körperschaft,  Gesellschaft  oder  Privatperson  irgendwie  daran  teilnehmen
lassen  oder  ihr  einen  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Einfluß  in  dieser
Hinsicht  einräumen.

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