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Artikel  323.

Deutschland  begibt  sich  des  Rechtes,  bei  seinen  Ein=  und  Ausfuhrzöllen,
„abgaben  und  -verboten  unmittelbar  oder  mittelbar  eine  unterschiedliche  oder
Vorzugsbehandlung  nach  folgenden  Gesichtspunkten  eintreten  zu  lassen:
nach  der  Ein=  oder  Ausgangsgrenze,  nach  der  Art,  den  Eigentumsverhältnissen
  oder  der  Flagge  des  Beförderungsmittels  (einschließlich  Luftverkehrsmittels),
  nach  dem  ursprünglichen  oder  letzten  Abgangsort  des  Schiffes,
Bootes,  Eisenbahnwagens,  Luftschiffs  oder  sonstigen  Beförderungsmittels,
nach  seinem  endgültigen  oder  Zwischenbestimmungsort,  nach  dem  eingeschlagenen
  Reiseweg  oder  den  Umladeplätzen,  nach  dem  Umstand,  ob  der
Hafen,  über  den  die  Waren  ein=  oder  ausgeführt  werden,  ein  deutscher  oder
irgendein  ausländischer  Hafen  ist,  oder  nach  dem  Umstand,  ob  die  Ein=  oder
Ausfuhr  der  Waren  zu  Wasser,  zu  Lande  oder  durch  die  Luft  erfolgt.  Das
gleiche  gilt  vorbehaltlich  der  Sondervorschriften  des  gegenwärtigen  Vertrags
für  die  Beförderungsbedingungen  und  kosten  für  Güter  oder  Personen,  die
in  sein  Gebiet  eintreten  oder  es  verlassen.

Deutschland  begibt  sich  namentlich  des  Rechtes,  zum  Nachteil  der  Häfen,
Schiffe  oder  Boote  irgendeiner  alliierten  oder  assoziierten  Macht  Zuschlagsgebühren
  oder  unmittelbare  oder  mittelbare  Prämien  auf  die  Aus=  oder  Einfuhr
  über  deutsche  oder  nichtdeutsche  Häfen  oder  auf  deutschen  oder  nichtdeutschen
  Schiffen  und  Booten,  insbesondere  in  Form  von  kombinierten
Tarifen  festzusetzen.  Ferner  verzichet  es  darauf,  Personen  oder  Waren,  die
über  einen  Hafen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  ihren  Weg  nehmen
oder  ein  Schiff  oder  Boot  dieser  Mächte  benutzen,  Förmlichkeiten  oder
Weiterungen  zu  unterwerfen,  die  nicht  statthätten,  wenn  sie  über  einen
deutschen  Hafen  oder  über  den  Hafen  einer  anderen  Macht  ihren  Weg  nähmen
oder  ein  deutsches  Schiff  oder  Boot  oder  ein  Boot  einer  andern  Macht  benutzten.


Artikel  324.

Um  den  Ubergang  der  Waren  über  die  deutsche  Grenze  nach  Möglichkeit
  abzukürzen  und  um  von  der  Grenze  ab  ihre  Abfertigung  und  Weiterbeförderung
  unter  denselben  sachlichen  Bedingungen  —  besonders  hinsichtlich
  der  Geschwindigkeit  und  der  Sorgfalt  der  Beförderung  —,  wie  sie  Waren
gleicher  Art  auf  deutschem  Gebiet  unter  ähnlichen  Beförderungsbedingungen
genießen  würden,  zu  erledigen,  sind  alle  zweckdienlichen  Verwaltungs=  und
technischen  Maßnahmen  zu  treffen,  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  die  Waren
aus  den  Gebieten  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  kommen  oder  dorthin
gehen  oder  Durchgangswaren  aus  diesen  Gebieten  oder  mit  Bestimmung
nach  diesen  Gebieten  sind.

Insbesondere  sind  leichtverderbliche  Waren  schnell  und  glatt  zu  be-371



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