—  187  —

fördern  und  die  Zollförmlichkeiten  so  zu  erledigen,  daß  die  unmittelbare  Weiterführung
  der  Warensendung  mit  den  Anschlußzügen  ermöglicht  wird.

Artikel  325.

Die  Seehäfen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  genießen  alle  Vorteile
  und  Tarifermäßigungen,  die  auf  den  deutschen  Eisenbahnen  oder  Schifffahrtsstraßen
  zugunsten  deutscher  Häfen  oder  irgendeines  Hafens  einer
anderen  Macht  gewährt  werden.

Artikel  326.

Deutschland  darf  seine  Teilnahme  an  Tarifen  oder  kombinierten  Tarifen
nicht  verweigern,  die  den  Häfen  einer  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte
ähnliche  Vorteile,  wie  es  seinen  eigenen  Häfen  oder  denen  einer  anderen
Macht  gewährt,  zuwenden.

Abschnitt  II.
Schiffahrt.

Kapitel  1.
Freiheit  der  Schiffahrt.
Artikel  327.

Die  Staatsangehörigen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  genießen
ebenso  wie  ihre  Güter,  Schiffe  und  Boote  in  allen  deutschen  Häfen  und
auf  allen  deutschen  Binnenschiffahrtsstraßen  in  jeder  Hinsicht  die  gleiche  Behandlung
  wie  die  deutschen  Reichsangehörigen,  Güter,  Schiffe  und  Boote.

Insbesondere  sind  die  Schiffe  und  Boote  jeder  alliierten  und  assoziierten
Macht  berechtigt,  Waren  jeder  Art  und  Reisende  von  und  nach  allen  Häfen
oder  Plätzen  Deutschlands,  zu  denen  die  deutschen  Schiffe  und  Boote  Zugang
  haben,  zu  keinen  ungünstigeren  Bedingungen  zu  befördern  als  sie  bei
Schiffen  und  Booten  des  Landes  zur  Anwendung  gelangen.  Sie  sind  auf
dem  Fuße  der  Gleichberechtigung  mit  den  Schiffen  und  Booten  des  Landes
zu  behandeln,  soweit  es  sich  um  Benutzung  der  Hafen=  und  Ladestraßeneinrichtungen
  sowie  um  Hafen=  und  Ladestraßenabgaben  jeder  Art  handelt.
Es  fallen  darunter  die  Anlege-,  Ladungs=  und  Löschungseinrichtungen,  die
Tonnengelder  und  gebühren,  die  Ladestraßen-,  Lotsen-,  Leuchtturm-,  Quarantäne-
  und  alle  ähnlichen  Abgaben  und  Gebühren  aller  Art,  die  im  Namen
und  für  Rechnung  der  Regierung  oder  im  Namen  und  für  Rechnung  von
öffentlichen  Beamten,  Privatpersonen,  Körperschaften  oder  Anstalten  aller
Art  erhoben  werden.

Gesteht  Deutschland  irgendeiner  alliierten  oder  assoziierten  oder  irgendeiner
  anderen  fremden  Macht  eine  Vorzugsbehandlung  zu,  so  tritt  diese
Behandlung  unverzüglich  und  bedingungslos  für  alle  alliierten  und  assoziierten
  Mächte  in  Kraft.

373