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Der  Verkehr  von  Personen,  Schiffen  und  Booten  erfährt  keine  anderen
Beschränkungen  als  solche,  die  sich  aus  den  Zoll=  und  Polizeivorschriften,
aus  den  Vorschriften  über  das  Gesundheitswesen,  sowie  über  Ein-  und
Auswanderung,  endlich  aus  Ein-  und  Ausfuhrverboten  ergeben.  Solche
Bestimmungen  müssen  angemessen  und  einheitlich  sein  und  dürfen  den
Handel  nicht  unnötig  behindern.

Kapitel  2.

Freizonen  in  den  Häfen.

Artikel  328.

Die  Freizonen,  die  in  den  deutschen  Häfen  am  1.  August  1914  eingerichtet
waren,  bleiben  bestehen.  Für  sie  und  die  auf  deutschem  Gebiete  auf  Grund
des  gegenwärtigen  Vertrags  neu  eingerichteten  Freizonen  gilt  die  in  den
folgenden  Artikeln  vorgesehene  Ordnung.

Waren,  die  in  die  Freizone  eingehen  oder  aus  ihr  kommen,  unterliegen,
den  Fall  des  Artikels  330  ausgenommen,  keinem  Einfuhr=  oder  Ausfuhrzoll.

Von  den  in  die  Freizone  eintretenden  Schiffen  und  Waren  dürfen
die  zur  Deckung  der  Verwaltungs-,  Unterhalts=  und  Verbesserungskosten
des  Hafens  festgesetzten  Gebühren  sowie  die  Abgaben  für  die  Benutzung
der  einzelnen  Einrichtungen  erhoben  werden,  vorausgesetzt,  daß  diese
Gebühren  und  Abgaben  im  Hinblick  auf  die  aufgewendeten  Kosten  angemessen
  sind  und  ihre  Erhebung  nach  dem  im  Artikel  327  vorgesehenen
Grundsatz  der  gleichen  Behandlung  erfolgt.

Von  den  Waren  dürfen  keine  anderen  Abgaben  oder  Gebühren  als
eine  statistische  Gebühr  erhoben  werden,  die  höchstens  eins  vom  Tausend  vom
Wert  betragen  darf  und  ausschließlich  zur  Deckung  der  Kosten  für  die  amtlichen
  Aufstellungen  über  den  Hafenumschlag  zu  verwenden  ist.

Artikel  329.

Die  für  die  Speicherung  sowie  für  Verpacken  und  Auspacken  der  Waren
dienenden  Einrichtungen  haben  den  jeweiligen  Handelsbedürfnissen  zu
entsprechen.  Alle  Erzeugnisse,  deren  Verbrauch  in  der  Freizone  erlaubt
ist,  bleiben  von  Verbrauchs=  oder  anderen  Abgaben  jeder  Art,  mit  Ausnahme
  der  im  Artikel  328  erwähnten  statistischen  Gebühr,  frei.

Bei  Anwendung  der  Vorschriften  dieses  Artikels  darf  zwischen  den
Staatsangehörigen  verschiedener  Nationen  oder  zwischen  Waren  verschiedenen
  Ursprungs  und  verschiedener  Bestimmung  kein  Unterschied
gemacht  werden.

Artikel  330.

Auf  Erzeugnisse,  die  aus  der  Freizone  dem  Verbrauch  des  Landes,
in  dessen  Gebiet  der  Hafen  liegt,  zugeführt  werden,  dürfen  Einfuhrzölle
gelegt  werden.  Umgekehrt  dürfen  Erzeugnisse  aus  diesem  Lande,  die  für

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