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die  Freizone  bestimmt  sind,  mit  Ausfuhrzöllen  belegt  werden.  Diese  Einund
  Ausfuhrzölle  sind  auf  derselben  Grundlage  und  nach  denselben  Sätzen
zu  erheben  wie  ähnliche  Zölle  an  anderen  Zollgrenzen  des  betreffenden
Landes.  Andererseits  begibt  sich  Deutschland  des  Rechtes,  irgendwelche
Ein-,  Aus=  oder  Durchfuhrzölle,  gleichviel  unter  welcher  Bezeichnung,  auf
die  Erzeugnisse  zu  legen,  die  zu  Lande  oder  zu  Wasser  durch  deutsches
Gebiet  nach  oder  aus  der  Freizone  aus  oder  nach  irgendeinem  anderen  Staate
befördert  werden.

Zur  Sicherung  und  Gewährleistung  dieses  freien  Zugangs  auf  den
normalerweise  zu  der  Freizone  führenden  Eisenbahnen  und  Wasserstraßen
seines  Gebietes  hat  Deutschland  die  nötigen  Anordnungen  zu  erlassen.

Kapitel  8.

Bestimmungen  über  Elbe,  Oder,  Memel  (Rußstrom,  Memel,  Njemen)  und  Donau.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  331.
Es  werden  für  international  erklärt:

die  Elbe  (Labe)  von  der  Mündung  der  Vltava  (Moldau)  und  die
Vltava  (Moldau)  von  Prag  ab;

die  Oder  (Odra)  von  der  Mündung  der  Oppa  ab;
die  Memel  (Rußstrom,  Memel,  Njemen)  von  Grodno  ab;

die  Donau  von  Ulm  ab;

und  jeder  schiffbare  Teil  dieser  Flußgebiete,  der  mehr  als  einem
Staat  den  natürlichen  Zugang  zum  Meere  mit  oder  ohne  Umladung  von
einem  Schiff  in  ein  anderes  vermittelt,  sowie  die  Seitenkanäle  und  Fahrtrinnen,
  die  zur  Verdoppelung  oder  Verbesserung  der  von  Natur  aus
schiffbaren  Abschnitte  der  genannten  Flußgebiete  oder  zur  Verbindung
zweier  von  Natur  aus  schiffbarer  Abschnitte  des  gleichen  Wasserlaufs  gebaut
  werden.

Das  gleiche  gilt  für  den  Schiffahrtsweg  Rhein—Donau,  falls  er  unter

den  im  Artikel  353  festgesetzten  Bedingungen  gebaut  wird.

Artikel  332.

Auf  den  im  vorstehenden  Artikel  für  international  erklärten  Wasserstraßen
  werden  die  Staatsangehörigen,  das  Gut  und  die  Flagge  aller
Mächte  auf  dem  Fuß  vollkommener  Gleichheit  behandelt,  und  zwar  so,
daß  kein  Unterschied  zum  Nachteile  der  Staatsangehörigen,  des  Gutes

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