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und  der  Flagge  irgendeiner  dieser  Mächte  zwischen  diesen  und  den  Staatsangehörigen,
  dem  Gute  und  der  Flagge  des  Uferstaats  selbst  oder  des
meistbegünstigten  Staates  gemacht  werden  darf.

Deutsche  Schiffe  dürfen  indes  regelmäßige  Schiffsverbindungen  für
Reisende  und  Güter  zwischen  den  Häfen  einer  alliierten  oder  assoziierten
Macht  nur  mit  deren  besonderer  Ermächtigung  unterhalten.

Artikel  333.

Von  den  Schiffen,  die  den  Schiffahrtsweg  oder  seine  Zugänge  benutzen,
dürfen  Abgaben  erhoben  werden,  und  diese  Abgaben  dürfen  auf  den  verschiedenen
  Flußabschnitten  verschieden  bemessen  werden,  beides  soweit
sich  aus  einem  bestehenden  Abkommen  nicht  das  Gegenteil  ergibt.  Die
Abgaben  sollen  ausschließlich  zur  angemessenen  Deckung  der  Kosten  für
die  Schiffbarerhaltung  oder  Verbesserung  des  Flusses  und  seiner  Zugänge
oder  zur  Bestreitung  von  Ausgaben  im  Interesse  der  Schiffahrt  dienen.
Ihr  Tarif  wird  nach  diesen  Ausgaben  berechnet  und  in  den  Häfen  ausgehängt.
  Diese  Abgaben  werden  so  festgesetzt,  daß  eine  ins  einzelne  gehende
Untersuchung  der  Ladung  nicht  nötig  ist,  es  sei  denn,  daß  Verdacht  des
Schmuggels  oder  einer  Übertretung  besteht.

Artikel  334.

Der  Durchgangsverkehr  der  Reisenden,  Schiffe  und  Güter  vollzieht
sich  nach  den  im  Abschnitt  J  festgesetzten  allgemeinen  Grundsätzen.

Gehören  beide  Ufer  eines  internationalen  Flusses  demselben  Staat  an,
so  können  Durchgangsgüter  unter  Zollverschluß  gebracht  oder  unter  die
Aufsicht  der  Zollbeamten  gestellt  werden.  Bildet  der  Fluß  die  Grenze,
so  bleiben  Durchgangsgüter  und  reisende  von  jeder  Zollförmlichkeit  befreit.
Die  Ein-  und  Ausladung  der  Waren  sowie  die  Ein=  und  Ausschiffung  der
Reisenden  darf  nur  in  den  von  dem  Uferstaat  bezeichneten  Häfen  erfolgen.

Artikel  335.

Auf  dem  gesamten  Lauf  und  an  der  Mündung  der  erwähnten  Flüsse
dürfen  andere  Abgaben  irgendwelcher  Art,  als  die  in  diesem  Teile  festgesetzten,
  nicht  erhoben  werden.

Diese  Bestimmung  läßt  das  Recht  der  Uferstaaten  zur  Erhebung  von
Zöllen,  Orts=  oder  Verbrauchsabgaben  unberührt.  Das  gleiche  gilt  hinsichtlich
  der  Einführung  angemessener  und  gleichmäßiger  Abgaben,  die  in  den
Häfen  nach  öffentlichen  Tarifen  für  die  Benutzung  der  Krane,  Aufzüge,
Ladestraßen,  Speicher  usw.  erhoben  werden.

Artikel  336.

Mangels  einer  besonderen  Ordnung  für  die  Ausführung  der  Unterhalts-
  und  Verbesserungsarbeiten  auf  dem  internationalen  Abschnitt  eines

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