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schiffbaren  Wasserstraßengebietes  ist  jeder  Uferstaat  verpflichtet,  in  angemessenem
  Umfang  die  nötigen  Vorkehrungen  zur  Beseitigung  aller  Schiff—
fahrtshindernisse  und  gefahren  und  zur  Erhaltung  guter  Schiffahrtsverhältnisse
  zu  treffen.

Kommt  ein  Staat  dieser  Verpflichtung  nicht  nach,  so  kann  jeder  Uferstaat
  oder  jeder  in  dem  etwa  bestehenden  internationalen  Ausschuß  vertretene
  Staat  den  zu  diesem  Zwecke  vom  Völkerbund  eingesetzten  Gerichtshof
  anrufen.

Artikel  337.

Das  gleiche  gilt  für  den  Fall,  daß  ein  Uferstaat  Arbeiten  unternimmt,
die  geeignet  sind,  der  Schiffahrt  in  dem  internationalen  Abschnitt  Abbruch
zu  tun.  Der  in  dem  vorigen  Artikel  erwähnte  Gerichtshof  kann  die  Aussetzung
  oder  die  Beseitigung  dieser  Arbeiten  anordnen;  bei  seinen  Entscheidungen
  hat  er  den  Berieselungs-,  Wasserkraftnutzungs=  und  Fischereirechten
  und  den  anderen  Landesinteressen  Rechnung  zu  tragen,  die
im  Falle  des  Einverständnisses  aller  Uferstaaten  oder  aller  in  dem  etwa
bestehenden  internationalen  Ausschuß  vertretenen  Staaten  den  Bedürfnissen
  der  Schiffahrt  vorzugehen  haben.

Die  Anrufung  des  Gerichtshofes  des  Völkerbundes  hat  keine  aufschiebende
  Wirkung.
Artikel  338.

An  Stelle  der  in  den  Artikeln  332  bis  337  festgesetzten  Ordnung  soll
als  Ersatz  eine  andere  treten,  die  in  einem  von  den  alliierten  und  assoziierten
Mächten  entworfenen  und  vom  Völkerbund  genehmigten  allgemeinen
Übereinkommen  über  die  schiffbaren")  Wasserstraßen,  deren  internationalen
Charakter  das  Übereinkommen  anerkennt,  niedergelegt  wird.  Dieses  Übereinkommen
  findet  namentlich  auf  die  Gesamtheit  oder  einen  Teil  der
obenerwähnten  Flußgebiete  der  Elbe  (Labe),  Oder  (Odra),  Memel  (Rußstrom,
  Memel,  Njemen)  und  der  Donau  sowie  auf  die  anderen  Teile  der
gedachten  Flußgebiete  Anwendung,  die  mit  ihnen  unter  einen  allgemeinen
  Gesichtspunkt  zusammengefaßt  werden  können.

Deutschland  verpflichtet  sich,  entsprechend  den  Bestimmungen  des
Artikels  379,  dem  gedachten  allgemeinen  Übereinkommen  sowie  allen  gemäß
dem  nachfolgenden  Artikel  343  aufgestellten  Entwürfen  zur  Abänderung  der
geltenden  internationalen  Abmachungen  und  Bestimmungen  beizutreten.

Artikel  339.

Deutschland  tritt  den  beteiligten  alliierten  und  assoziierten  Mächten
längstens  binnen  drei  Monaten  nach  erhaltener  Aufforderung  einen  Teil  der
Schlepper  und  Boote  ab,  die  nach  Abzug  des  zur  Wiederherstellung  und
Wiedergutmachung  abgegebenen  Teiles  in  den  Häfen  der  im  Artikel  331
erwähnten  Flußgebiete  eingetragen  bleiben.  Deutschland  tritt  gleichfalls
das  Material  jeder  Art  ab,  dessen  die  beteiligten  alliierten  und  assoziierten
Mächte  für  die  Ausnutzung  dieser  Flußgebiete  bedürfen.  «

*)  „Schiffbaren“  fehlt  im  Englischen.

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