Friedensvertrag.

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Können  einige  dieser  Vertreter  bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrages  nicht  ernannt  werden,  so  sind  die  Entschließungen  des  Ausschusses
  trotzdem  gültig.

Artikel  342.

Auf  einen  bei  dem  Völkerbund  von  einem  der  Uferstaaten  gestellten
Antrag  wird  die  Memel  (Rußstrom,  Memel,  Njemen)  der  Verwaltung
eines  internationalen  Ausschusses  unterstellt,  der  sich  aus  je  einem  Vertreter
  der  Uferstaaten  und  drei  Vertretern  anderer  durch  den  Völkerbund
bezeichneter  Staaten  zusammensetzt.

Artikel  343.

Die  in  den  Artikeln  340  und  341  vorgesehenen  internationalen  Ausschüsse
treten  binnen  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages
  zusammen.  Der  im  Artikel  342  vorgesehene  internationale  Ausschuß

  tritt  binnen  drei  Monaten  nach  Stellung  des  Antrags  durch  einen
Uferstaat  zusammen.  Jeder  dieser  Ausschüsse  schreitet  unverzüglich  zur

Ausarbeitung  eines  Entwurfs  zur  Neufassung  der  geltenden  internationalen
Abmachungen  und  Bestimmungen.  Dieser  Entwurf  wird  in  Ubereinstimmung
  mit  dem  im  Artikel  338  erwähnten  allgemeinen  Übereinkommen
aufgestellt,  wenn  dies  Übereinkommen  bereits  geschlossen  ist;  andermfalls
wird  er  entsprechend  den  oben  in  den  Artikeln  332  bis  337  niedergelegten
Grundsätzen  ausgestellt.

Artikel  344.
Die  im  vorstehenden  Artikel  erwähnten  Entwürfe  sollen  insbesondere

a)  den  Sitz  des  internationalen  Ausschusses  bestimmen  und  die  Art
der  Ernennung  seines  Vorsitzenden  festsetzen,

b)  den  Umfang  seiner  Zuständigkeit  bestimmen,  insbesondere  was
die  Ausführung  der  Arbeiten  zur  Instandhaltung,  zum  Ausbau
und  zur  Verbesserung  des  Flußgebiets,  die  finanziellen  Grundsätze,
  die  Festsetzung  und  Erhebung  der  Abgaben  und  die  Schifffahrtsordnung
  anlangt,

e)  die  Abschnitte  des  Flusses  oder  seiner  Nebenflüsse  abgrenzen,
auf  welche  die  internationale  Ordnung  Anwendung  finden  soll.

Artikel  345.

Die  internationalen  Abmachungen  und  die  Vorschriften,  nach  denen
zur  Zeit  die  Schiffahrt  auf  der  Elbe  (Labe),  Oder  (Odra),  Memel  (Rußstrom,
  Memel,  Njemen)  sich  regelt,  bleiben  bis  zur  Ratifikation  der  obenerwähnten
  Neufassungsentwürfe  vorläufig  in  Kraft.  In  allen  Fällen,
wo  diese  Abmachungen  und  Vorschriften  zu  den  Bestimmungen  der  vorstehenden
  Artikel  332  bis  337  oder  des  zu  schließenden  allgemeinen  ÜUbereinkommens
  in  Widerspruch  stehen,  gehen  diese  letzteren  indes  vor.

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