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3.  Sonderbestimmungen  für  die  Donau.

Artikel  346.

Die  Europäische  Donaukommission  übt  von  neuem  die  Befugnisse  aus,
die  sie  vor  dem  Krieg  hatte.  Vorläufig  wird  diese  Kommission  jedoch  lediglich
  von  den  Vertretern  Großbritanniens,  Frankreichs,  Italiens  und  Rumäniens
  gebildet.

Artikel  347.

Von  der  Stelle  ab,  wo  die  Zuständigkeit  der  Europäischen  Kommission
aufhört,  tritt  das  im  Artikel  331  bezeichnete  Flußgebiet  der  Donau  unter
die  Verwaltung  eines  internationalen  Ausschusses,  der  sich  wie  folgt  zusammensetzt:


aus  2  Vertretern  der  deutschen  Uferstaaten,

aus  je  1  Vertreter  der  anderen  Uferstaaten,

aus  je  1  Vertreter  der  in  Zukunft  in  der  Europäischen  Kommission

vertretenen  Nichtuferstaaten.

Können  einige  dieser  Vertreter  bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrags  nicht  ernannt  werden,  so  sind  die  Entschließungen  des  Ausschusses
trotzdem  gültig.

Artikel  348.
Der  im  vorstehenden  Artikel  vorgesehene  internationale  Ausschuß  tritt

so  bald  wie  möglich  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  zusammen

  und  übemimmt  bis  zur  Festsetzung  einer  endgültigen  Donauordnung
  durch  die  von  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  bezeichneten
Mächte  vorläufig  die  Verwaltung  des  Flusses  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
  der  Artikel  332  bis  337.

Artikel  349.

Deutschland  verpflichtet  sich  zur  Anerkennung  der  Donauordnung,  die
durch  eine  Tagung  der  von  den  alli#erten  und  assoziierten  Mächten  bezeichneten
  Mächte  festgesetzt  wird;  diese  Tagung,  bei  der  Vertreter  Deutschlands
  zugegen  sein  dürfen,  tritt  binnen  eines  Jahres  nach  Inkrafttreten
des  gegenwärtigen  Vertrags  zusammen.

Artikel  350.

Der  durch  Artikel  57  des  Berliner  Vertrags  vom  13.  Juli  1878  Osterreich-Ungarn
  erteilte  und  von  diesem  auf  Ungarn  übertragene  Auftrag
zur  Ausführung  der  Arbeiten  am  Eisernen  Tor  wird  aufgehoben.  Der
mit  der  Verwaltung  dieses  Stromabschnitts  betraute  Ausschuß  regelt  vorbehaltlich
  der  finanziellen  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags
die  Schlußrechnung.  Die  etwa  erforderlichen  Abgaben  werden  keinesfalls
von  Ungarn  erhoben.

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