—  195  —

Artikel  351.

Für  den  Fall,  daß  die  Tschecho-Slowakei,  der  serbo-kroatisch-slovenische
Staat  oder  Rumänien  nach  erfolgter  Ermächtigung  oder  im  Auftrage
des  internationalen  Ausschusses  Ausbau,  Verbesserungs-,  Stau=  oder
andere  Arbeiten  auf  einem  die  Grenze  bildenden  Abschnitt  des  Flußgebietes
  unternehmen,  steht  diesen  Staaten  die  Inanspruchnahme  sowohl
des  gegenüberliegenden  Ufers  wie  des  außerhalb  ihres  Gebietes  gelegenen
Flußbetteiles  in  dem  für  die  Vorarbeiten,  die  Ausführung  und  die
Instandhaltung  dieser  Arbeiten  bedingten  Umfang  zu.

Artikel  352.

Deutschland  ist  der  europäischen  Donaukommission  gegenüber  zu
jeder  Wiederherstellung,  Wiedergutmachung  und  Ausgleichung  hinsichtlich
der  von  dieser  Kommission  während  des  Krieges  erlittenen  Schäden
verpflichtet.

Artikel  353.

Im  Fall  des  Baues  eines  Großschiffahrtsweges  Rhein—Donau  verpflichtet
  sich  Deutschland,  auf  diesen  Schiffahrtsweg  die  in  den  Artikeln  332
bis  338  niedergelegte  Ordnung  zur  Anwendung  zu  bringen.

Kapitel  4.
Bestimmungen  über  Rhein  und  Mosel.

Artikel  354.

Vom  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  ab  regelt  sich  die
Rheinschiffahrt  weiterhin  nach  dem  Mannheimer  Abkommen  vom  17.  Oktober
  1868  nebst  Schlußprotokoll  mit  folgenden  Maßgaben:

Bei  etwaigen  Widersprüchen  zwischen  einzelnen  Bestimmungen  des  genannten
  Abkommens  und  den  Bestimmungen  des  oben  im  Artikel  338  erwähnten
  allgemeinen  Übereinkommens,  das  auch  auf  den  Rhein  Anwendung
findet,  gehen  die  Bestimmungen  des  allgemeinen  Übereinkommens  vor.

Längstens  binnen  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrages  tritt  die  im  Artikel  355  erwähnte  Zentralkommission  zum  Zwecke
des  Entwurfs  einer  Neufassung  des  Mannheimer  Abkommens  zusammen.
Dieser  Entwurf  wird  im  Einklang  mit  den  Bestimmungen  des  allgemeinen
Übereinkommens  aufgestellt,  wenn  dieses  zu  dem  gedachten  Zeitpunkt
bereits  abgeschlossen  ist,  und  den  in  der  Zentralkommission  vertretenen
Mächten  vorgelegt.

Deutschland  erklärt  schon  jetzt  seine  Zustimmung  zu  dem  in  der  obigen
Weise  aufgestellten  Entwurf.

Außerdem  werden  die  in  den  folgenden  Artikeln  behandelten  Abänderungen
  sofort  in  das  Mannheimer  Abkommen  ausgenommen.

Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  behalten  sich  das  Recht  vor,  sich
darüber  mit  den  Niederlanden  zu  verständigen.  Deutschland  verpflichtet
sich  schon  jetzt,  seine  Zustimmung  zu  jeder  derartigen  Vereinbarung  zu  geben,
sobald  es  darum  ersucht  wird.

389.