—  196  —

Artikel  355.

Die  durch  das  Mannheimer  Abkommen  vorgesehene  Zentralkommission
besteht  künftig  aus  neunzehn  Mitgliedern,  nämlich  aus:

2  Vertretern  der  Niederlande,
2  Vertretern  der  Schweiz,
4  Vertretern  der  deutschen  Uferstaaten,
4  Vertretern  Frankreichs,  das  außerdem  den  Vorsitzenden  der
Kommission  ernennt,
2  Vertretern  Großbritanniens,
2  Vertretern  Italiens,
2  Vertretern  Belgiens.
Die  Zentralkommission  nimmt  ihren  Sitz  in  Straßburg.
Jede  Abordnung  hat  so  viel  Stimmen,  als  ihr  Vertreter  zustehen,  gleichviel
  wieviel  Mitglieder  anwesend  sind.

Können  einige  dieser  Vertreter  bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrags  nicht  ernannt  werden,  so  sind  die  Entschließungen  der  Kommission
  trotzdem  gültig.

Artikel  356.

Die  Schiffe  aller  Nationen  und  ihre  Ladungen  genießen  dieselben
Rechte  und  Vorrechte  wie  die  eigenst  zur  Rheinschiffahrt  bestimmten  Schiffe
und  ihre  Ladungen.

Keine  der  in  den  Artikeln  15  bis  20  und  26  des  vorerwähnten  Mannheimer
  Abkommens,  im  Artikel  4  des  Schlußprotokolls  oder  in  den  späteren
Abkommen  enthaltenen  Bestimmungen  steht  der  freien  Schiffahrt  von
Schiff  und  Mannschaft  irgendwelcher  Staatsangehörigkeit  auf  dem  Rhein
und  auf  den  Wasserstraßen,  auf  die  sich  die  gedachten  Abkommen  beziehen,
entgegen,  vorausgesetzt,  daß  die  von  der  Zentralkommission  erlassenen
Vorschriften  über  den  Lotsendienst  und  die  sonstigen  Polizeianordnungen
beobachtet  werden.“)

Die  Bestimmungen  des  Artikel  22  des  Mannheimer  Abkommens  und
des  Artikels  5  des  Schlußprotokolls  finden  lediglich  auf  die  als  Rheinschiffe
eingetragenen  Schiffe  Anwendung.  Die  Zentralkommission  bestimmt  die  Art
und  Weise,  in  der  festgestellt  wird,  ob  die  anderen  Schiffe  den  Anfordesungen
  der  allgemeinen  für  die  Rheinschiffahrt  gültigen  Vorschriften  entprechen.


Alrnrtikel  357.

Längstens  binnen  drei  Monaten  nach  erhaltener  Aufforderung  tritt
Deutschland  an  Frankreich  entweder  einen  Teil  der  Schlepper  und  Schiffe,
die  nach  Abzug  der  zur  Wiederherstellung  und  Wiedergutmachung  abgegebenen,
  in  den  deutschen  Rheinhäfen  eingetragen  bleiben,  oder  Geschäftsanteile
  an  den  deutschen  Rheinschiffahrtsgesellschaften  ab.

*)  Im  französischen  Text  heißt  es  allgemein:  „die  sonstigen  Polizeianordnungen“.
Der  englische  Text  weicht  insofern  ab,  als  in  ihm  nur  die  „von  der  Zentralkommission“
erlassenen  Polizeianordnungen  angeführt  sind.

391