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Im  Falle  der  Abtretung  von  Schiffen  und  Schleppern  müssen  diese,
mit  ihrem  Zubehör  und  ihrer  Ausrüstung  versehen,  in  gutem  Zustand
und  für  den  Handelsverkehr  auf  dem  Rhein  geeignet  sein,  sowie  aus  den
letzten  Neubauten  ausgewählt  werden.

Dieselben  Regeln  finden  Anwendung,  insofern  Deutschland  an  Frankreich
  abtritt:

1.  Einrichtungen,  Anlegeplätze,  Kaiflächen,  Docks,  Lagerhäuser,
Lade=  und  Löschvorrichtungen  usw.,  welche  deutsche  Reichsangehörige
oder  deutsche  Gesellschaften  im  Hafen  von  Rotterdam  am  1.  August  1914
besaßen;

2.  Anteile  oder  Interessen,  die  Deutschland  oder  deutsche  Reichsangehörige
zu  demselben  Zeitpunkt  an  den  genannten  Einrichtungen  hatten.

Umfang  und  Einzelheiten  dieser  Abtretung  werden  binnen  eines
Jahres  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  unter  Berücksichtigung
  der  berechtigten  Bedürfnisse  der  Beteiligten  durch  einen
von  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  ernannten  Schiedsrichter  oder
mehrere  solche  bestimmt.

Die  in  diesem  Artikel  vorgesehenen  Abtretungen  geben  Anspruch
auf  eine  Entschädigung,  deren  durch  den  oder  die  Schiedsrichter  in  Bausch
und  Bogen  festgesetzter  Gesamtbetrag  keinesfalls  den  Anschaffungswert
des  abgetretenen  Materials  und  der  abgetretenen  Einrichtungen  übersteigen
darf  und  auf  die  von  Deutschland  geschuldeten  Summen  anzurechnen  ist;
Entschädigung  der  Eigentümer  ist  Sache  Deutschlands.

Artikel  358.

Vorbehaltlich  seiner  Verpflichtung,  den  Bestimmungen  des  Mannheimer
  oder  des  an  seine  Stelle  tretenden  Abkommens  sowie  den  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Vertrags  nachzukommen,  hat  Frankreich
am  ganzen  Laufe  des  Rheins  zwischen  den  äußersten  Punkten  der  französischen
  Grenzen:

a)  das  Recht,  zur  Speisung  der  bereits  gebauten  oder  noch  zu  bauenden
Schiffahrts-  und  Bewässerungskanäle  oder  für  jeden  andern
Zweck  Wasser  aus  dem  Rhein  zu  entnehmen  und  auf  dem  deutschen
Ufer  alle  zur  Ausübung  dieses  Rechts  erforderlichen  Arbeiten
auszuführen,

b)  das  ausschließliche  Recht  auf  die  durch  den  Ausbau  des
Stromes  erzeugte  Kraft  mit  dem  Vorbehalt,  daß  die  Hälfte  des
Wertes  der  tatsächlich  gewonnenen  Kraft  an  Deutschland  vergütet
  werden  muß.  Diese  Vergütung  wird  in  Geld  oder  in  Kraft
geleistet;  der  unter  Berücksichtigung  der  Kosten  der  für  die  Krafterzeugung
  notwendigen  Arbeiten  berechnete  Betrag  wird,  falls
darüber  kein  Einverständnis  erzielt  wird,  durch  Schiedsspruch
bestimmt.  Zu  diesem  Zweck  ist  Frankreich  allein  zur  Ausführung
aller  Ausbau--,  Stau-  und  sonstigen  Arbeiten,  die  es  zur

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