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Krafterzeugung  für  erforderlich  hält,  in  diesem  Teile  des  Stromes
berechtigt.  Das  Recht,  aus  dem  Rhein  Wasser  zu  entnehmen,
wird  auch  Belgien  für  die  Speisung  des  unten  vorgesehenen
Rhein-Maasschiffahrtsweges  zuerkannt.

Die  Ausübung  der  in  dem  Absatz  a  und  b  dieses  Artikels  erwähnten
Rechte  darf  weder  im  Rheinbett  noch  in  den  etwa  an  seine  Stelle
tretenden  Ableitungen  die  Schiffbarkeit  beeinträchtigen  oder  die  Schiffahrt
erschweren;  auch  darf  sie  keine  Erhöhung  der  bis  dahin  nach  Maßgabe
des  geltenden  Abkommens  erhobenen  Abgaben  nach  sich  ziehen.  Alle  Bauentn
  ürfe  sind  der  Zentralkommission  zur  Feststellung,  ob  diese  Bedingungen
erfüllt  sind,  vorzulegen.

Zur  Sicherstellung  der  gehörigen  und  getreulichen  Durchführung  der
in  dem  Absatz  a  und  b  enthaltenen  Bestimmungen  übernimmt  Deutschland
folgende  Verpflichtungen:

1.  Es  wird  den  Bau  keines  Seitenkanals  und  keiner  Ableitung  auf
dem  rechten  Stromufer  gegenüber  der  französischen  Grenze  unternehmen
  oder  zulassen;

2.  Es  gesteht  Frankreich  das  Anlege-=  und  Wegerecht,  in  allen  rechtsrheinischen
  Geländestreifen  zu,  die  für  die  Einrichtung  und  den
Betrieb  der  Wehre,  die  Frankreich  mit  Zustimmung  der  Zentralkommission
  später  sich  zu  bauen  entschließt,  und  für  die  entsprechenden
  Vorarbeiten  erforderlich  sind.  Nach  Maßgabe  dieser
Zustimmung  ist  Frankreich  zur  Bestimmung  und  Abgrenzung  der
erforderlichen  Geländeplätze  befugt  und  darf  die  Gelände  nach
Ablauf  von  zwei  Monaten  nach  einfacher  Benachrichtigung  in
Besitz  nehmen,  unter  der  Voraussetzung  daß  es  an  Deutschland
Entschädigungen  bezahlt,  deren  Gesamtbetrag  durch  die  Zentralkommission
  festgesetzt  wird.  Es  ist  Sache  Deutschlands,  die  Eigentümer
  der  mit  diesen  Dienstbarkeiten  belasteten  oder  durch  die
Arbeiten  endgültig  in  Anspruch  genommenen  Grundstücke  zu
entschädigen.

Auf  Antrag  der  Schweiz  werden  ihr,  wenn  die  Zentralkommission
  ihre  Genehmigung  gibt,  dieselben  Rechte  für  den  Teil
des  Stromes  eingeräumt,  der  ihre  Grenze  mit  den  anderen  Uferstaaten
  bildet;

3.  Es  übermittelt  der  französischen  Regierung  innerhalb  des  ersten
Monats  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  alle
Pläne,  Vorarbeiten,  Konzessions=  und  Lastenheftentwürfe,  die
den  Ausbau  des  Rheins  für  irgendeinen  Zweck  betreffen  und
von  der  Regierung  Elsaß-Lothringens  oder  des  Großherzogtums
Baden  aufgestellt  oder  übernommen  sind.

Artikel  359.

In  den  Abschnitten  des  Rheins,  welche  die  Grenze  zwischen  Deutschland
  und  Frankreich  bilden,  darf  unbeschadet  der  vorstehenden  Bestimmungen
  in  dem  Strombett  oder  auf  einem  der  beiden  Ufer  keine  Arbeit
ohne  vorherige  Zustimmung  der  Zentralkommission  oder  ihrer  Abgeordneten

ausgeführt  werden.
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