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Artikel  360.

Frankreich  behält  sich  die  Befugnis  vor,  in  die  Rechte  und  Pflichten
einzutreten,  die  sich  aus  den  Abmachungen  zwischen  der  Regierung  von
Elsaß-Lothringen  und  dem  Großherzogtum  Baden  bezüglich  der  am  Rhein
auszuführenden  Arbeiten  ergeben;  es  kann  auch  diese  Abmachungen,  binnen
fünf  Jahren  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  kündigen.

Desgleichen  hat  Frankreich  die  Befugnis,  die  Arbeiten  ausführen  zu
lassen,  die  von  der  Zentralkommission  für  die  Aufrechterhaltung  oder  Verbesserung
  der  Schiffbarkeit  des  Rheins  oberhalb  Mannheims  für  notwendig
befunden  werden.

Artikel  361.

Falls  sich  Belgien  binnen  25  Jahren  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  entschließt,  einen  Großschiffahrtsweg  Rhein—Maas
in  der  Höhe  von  Ruhrort  zu  bauen,  ist  Deutschland  verpflichtet,  den  auf
seinem  Gebiete  gelegenen  Teil  dieses  Schiffahrtswegs  nach  den  ihm  von
der  belgischen  Regierung  mitgeteilten  Plänen  zu  bauen,  vorausgesetzt,  daß
das  belgische  Verlangen  die  Zustimmung  der  Zentralkommission  findet.

Die  belgische  Regierung  hat  in  diesem  Falle')  das  Recht,  alle  erforderlichen
  Vorarbeiten  an  Ort  und  Stelle  vorzunehmen.

Falls  Deutschland  die  Arbeiten  ganz  oder  teilweise  nicht  ausführt,  ist
die  Zentralkommission  befugt,  sie  an  seiner  Stelle  ausführen  zu  lassen.
Zu  diesem  Zweck  kann  sie  zwei  Monate  nach  einfacher  Benachrichtigung
gegen  die  von  ihr  festzustellende  und  von  Deutschland  zu  zahlende  Entschädigung
  die  erforderlichen  Geländeplätze  bestimmen  und  abgrenzen
sowie  den  Grund  und  Boden  in  Besitz  nehmen.

Dieser  Schiffahrtsweg  tritt  unter  dieselbe  Verwaltungsordnung  wie
der  Rhein  selbst.  Die  Umlegung  der  Anlagekosten  einschließlich  der  oben
genannten  Entschädigung  auf  die  von  dem  Schiffahrtsweg  durchschnittenen
Staaten  erfolgt  durch  die  Zentralkommission.

Artikel  362.

Deutschland  verpflichtet  sich  schon  jetzt,  keinen  Widerspruch  gegen  irgendwelche
  Vorschläge  der  Rheinschiffahrtszentralkommission  zu  erheben,  die
die  Ausdehnung  ihrer  Zuständigkeit  in  folgender  Richtung  bezwecken:

1.  auf  die  Mosel  von  der  französisch-luxeemburgischen  Grenze  ab  bis
zum  Rhein,  vorbehaltlich  der  Zustimmung  Luxemburgs;

2.  auf  den  Rhein  oberhalb  Basel  bis  zum  Bodensee,  vorbehaltlich
der  Zustimmung  der  Schweiz;

3.  auf  die  Seitenkanäle  und  Fahrtrinnen,  die  etwa  zur  Verdoppelung
oder  Verbesserung  der  von  Natur  schiffbaren  Abschnitte  des  Rheins
oder  der  Mosel  oder  zur  Verbindung  zweier  von  Natur  schiffbarer
  Abschnitte  dieser  Wasserläufe  gebaut  werden,  sowie  auf

*)  Im  Englischen  statt  „in  diesem  Falle“:  „zu  diesem  Zweck“.

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