alle  anderen  Teile  des  rheinischen  Stromgebiets,  die  etwa  unter  das
im  obigen  Artikel  338  vorgesehene  allgemeine  Übereinkommen  fallen.

Kapitel  V.

Bestimmungen,
die  der  Tschecho-Slowakei  die  Benutzung  nördlicher  Häfen  gewährleisten.

Artikel  363.

In  den  Häfen  Hamburg  und  Stettin  verpachtet  Deutschland  der  Tschecho-Slowakei
  für  einen  Zeitraum  von  99  Jahren  Landstücke,  die  unter  die  allgemeine
  Verwaltungsordnung  der  Freizonen  treten  und  dem  unmittelbaren
Durchgangsverkehr  der  Waren  von  oder  nach  diesem  Staate  dienen
sollen.

Artikel  364.

Die  Abgrenzung  dieser  Landstücke,  ihre  Herrichtung,  die  Art  ihrer  Ausnutzung
  und  überhaupt  alle  Bedingungen  ihrer  Benutzung  einschließlich
des  Pachtpreises  werden  durch  einen  Ausschuß  bestimmt,  der  sich  aus  je
einem  Vertreter  Deutschlands,  der  Tschecho-Slowakei  und  Großbritanniens
zusammensetzt.  Diese  Bedingungen  können  alle  zehn  Jahre  in  der  gleichen
Weise  einer  Nachprüfung  unterzogen  werden.

Deutschland  erklärt  im  voraus  seine  Zustimmung  zu  den  so  getroffenen
Entscheidungen.

Abschnitt  III.
Eisenbahnen.

Kapitel  1.

Bestimmungen  über  internationale  Beförderung.
Artikel  365.

Die  aus  den  Gebieten  der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte  kommenden
und  für  Deutschland  bestimmten  Güter  sowie  die  durch  Deutschland  aus
oder  nach  den  Gebieten  der  alli#erten  oder  assoziierten  Mächte  durchgeführten
Güter  genießen  von  Rechts  wegen  auf  den  deutschen  Eisenbahnen  bezüglich
der  Gebühren  (unter  Berücksichtigung  aller  Vergütungen  und  Rückvergütungen),
  bezüglich  der  Verkehrserleichterungen  und  in  jeder  andern  Hinsicht
die  günstigste  Behandlung,  die  für  Güter  gleicher  Art  gilt,  welche  auf  irgendeiner
  deutschen  Strecke  im  Binnenverkehr  oder  zum  Zweck  der  Aus.,  Einoder
  Durchfuhr  unter  ähnlichen  Beförderungsverhältnissen  insbesondere
bezüglich  der  Länge  der  durchlaufenen  Strecken,  befördert  werden.  Das
Gleiche  gilt  auf  Verlangen  einer  oder  mehrerer  alliierter  oder  assoziierter
Mächte  für  alle  von  ihnen  namentlich  bezeichneten  Güter,  die  aus  Deutschland
  kommen  und  für  ihre  Gebiete  bestimmt  sind.

Auf  ein  an  Deutschland  gerichtetes  Ersuchen  einer  alliierten  oder
assoziierten  Macht  müssen  internationale,  nach  den  Sätzen  des  vorigen
Absatzes  aufgestellte  Tarife  mit  Durchgangsfrachtbriefen  geschaffen  werden.

399