Friedensvertrag.

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Artikel  366.
Mit  Wirkung  vom  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  an

erneuern  die  Hohen  vertragschließenden  Teile  nach  Maßgabe  ihrer  Beteiligung

  und  unter  den  im  zweiten  Absatz  dieses  Artikels  bezeichneten
Vorbehalten  die  in  Bern  am  14.  Oktober  1890,  20.  September  1893,  16.  Juli
1895,  16.  Juni  1898  und  19.  September  1906  unterzeichneten  Übereinkommen
  und  Vereinbarungen  über  den  Eis  enbahnfrachtverkehr.

Wird  binnen  fünf  Jahren  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages
  ein  neues  Ubereinkommen  über  die  Eisenbahnbeförderung  von  Personen,
  Gepäck  und  Gütern  an  Stelle  der  Berner  Konvention  vom  14.  Oktober
1890  und  ihrer  oben  genannten  Nachträge  geschlossen,  so  ist  dieses  neue  Übereinkommen
  samt  den  auf  ihm  beruhenden  Zusatzbestimmungen  über  den
internationalen  Eisenbahnverkehr  für  Deutschland  verbindlich,  und  zwar
auch  dann,  wenn  diese  Macht  sich  weigert,  an  der  Vorbereitung  des  Übereinkommens
  mitzuwirken  oder  ihm  beizutreten.  Bis  zum  Abschluß  eines
neuen  Übereinkommens  hat  Deutschland  die  Bestimmungen  der  Berner
Konvention,  der  oben  genannten  Nachträge  und  der  Zusatzbestimmungen
zu  befolgen.

Artikel  367.

Deutschland  ist  verpflichtet,  bei  der  Einrichtung  eines  direkten  Fahrscheinderkehrs
  für  Reisende  und  ihr  Gepäck  mitzuwirken,  der  zur  Herstellung  von
Eisenbahnverbindungen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  untereinander
oder  mit  anderen  Ländern  durch  das  deutsche  Gebiet  hindurch  von  einer
oder  mehreren  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  verlangt  wird;  zu
diesem  Zweck  hat  Deutschland  insbesondere  die  aus  dem  Gebiet  der  alliierten
und  assoziierten  Mächte  kommenden  Züge  und  Wagen  zu  übernehmen  und
sie  mit  einer  Geschwindigkeit  weiterzuleiten,  die  mindestens  der  seiner
besten  Fernzüge  auf  denselben  Strecken  gleichkommt.  Keinesfalls  dürfen
die  Fahrpreise  für  diesen  direkten  Verkehr  höher  sein  als  die  im  inneren

deutschen  Verkehr  auf  derselben  Strecke  bei  gleicher  Geschwindigkeit  und

Bequemlichkeit  geltenden.

Bei  gleicher  Geschwindigkeit  und  Bequemlichkeit  dürfen  die  Tarife  für
die  Beförderung  von  Auswanderern  auf  den  deutschen  Eisenbahnen  nach
oder  von  Häfen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  keinen  höheren  Kilometersatz
  zugrunde  legen  als  den  der  günstigsten  Tarife  (unter  Berücksichtigung
  aller  Vergütungen  und  Rückvergütungen),  die  auf  den  genannten
Bahnen  Auswanderern  nach  oder  von  irgendwelchen  andern  Häfen  zustatten
  kommen.

Artikel  368.

Deutschland  verpflichtet  sich,  für  den  im  vorstehenden  Artikel  vorges  ehenen
direkten  Verkehr  oder  für  die  Beförderung  von  Auswanderern  nach  oder
von  den  Häfen  der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte  keine  technischen,  fiskalischen
  oder  Verwaltungs-Sondermaßnahmen,  wie  zum  Beispiel  Zoll-401

