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revision,  allgemeinpolizeiliche,  gesundheitspolizeiliche  oder  Uberwachungsmaßnahmen
  zu  treffen,  die  eine  Erschwerung  oder  Verzögerung  dieses  Verkehrs
  zur  Folge  hätten.

Artikel  369.

Bei  Beförderungen,  die  teils  mit  der  Eisenbahn,  teils  auf  Binnenwasserstraßen
  mit  oder  ohne  Durchgangsfrachtbrief  erfolgen,  finden  die
vorstehenden  Bestimmungen  auf  die  mit  der  Eisenbahn  zurückgelegte  Strecke
Anwendung.

Kapitel  II.
Rollendes  Material.
Artikel  370.

Deutschland  verpflichtet  sich,  die  deutschen  Wagen  mit  Einrichtungen  zu
versehen,  die  es  ermöglichen:

1.  sie  in  die  Güterzüge  auf  den  Strecken  derjenigen  alliierten  und
assoziierten  Mächte,  die  Vertragsteilnehmer  an  der  am  18.  Mai  1907
abgeänderten  Berner  Konvention  vom  15.  Mai  1886  sind,  einzustellen,
ohne  die  Wirkung  der  durchgehenden  Bremse  zu  behindern,  die
in  den  ersten  zehn  Jahren  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrags  in  jenen  Ländern  etwa  eingeführt  wird;

2.  die  Wagen  dieser  Mächte  in  alle  Güterzüge  einzustellen,  die  auf
den  deutschen  Strecken  verkehren.

Das  rollende  Material  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  erfährt
hinsichtlich  des  Umlaufs,  der  Unterhaltung  und  der  Instandsetzung  auf  den
deutschen  Strecken  dieselbe  Behandlung  wie  das  deutsche.

Kapitel  III.
Abtretung  von  Eisenbahnlinien.

Artikel  371.

Unter  Vorbehalt  besonderer  Bestimmungen  über  die  Abtretung  der
Häfen,  Wasserstraßen  und  Eisenbahnen  in  den  Gebieten,  über  die  Deutschland
  seine  Souveränität  aufgibt,  und  unter  Vorbehalt  der  finanziellen  Bestimmungen
  bezüglich  der  Konzessionsinhaber  und  der  Ruhegehaltsbezüge
der  Bahnangestellten  erfolgt  die  Abtretung  der  Eisenbahnen  unter  folgenden
  Bedingungen:

1.  Sämtliche  Eisenbahnanlagen  und  eeinrichtungen  müssen  vollständig
  und  in  gutem  Zustand  übergeben  werden;

2.  wird  ein  Eisenbahnnetz  mit  eigenem  Wagenpark  als  ganzes  von
Deutschland  an  eine  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  abgetreten,
  so  ist  dieser  Wagenpark  vollständig  nach  der  letzten  Bestandaufnahme
  vor  dem  11.  November  1918,  und  zwar  in  normalem
Zustand  abzuliefern;

8.  für  Strecken  ohne  eigenen  Wagenpark  wird  der  abzuliefernde
Bruchteil  des  Wagenparks  des  Eisenbahnnetzes,  zu  dem  diese  Strecken

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